Betreff
Stellungnahme zum Prüfungsbericht des Gemeindeprüfungsamtes des Kreises Plön zur überörtlichen Prüfung des Amtes Probstei für die Jahre 2008 - 2011
Vorlage
AMTPR/BV/065/2013
Aktenzeichen
AD
Art
Beschlussvorlage

Sachverhalt:

 

Die überörtliche Prüfung für die Jahre 2008 – 2011 wurde durch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön auf der Grundlage des Kommunalprüfungsgesetzes für das Amt Probstei über mehrere Wochen im vergangenen Jahr durchgeführt.

 

Der Prüfbericht ist der Anlage beigefügt. Auf die Inhalte, insbesondere die Schlussbemerkungen wird verwiesen.

 

Die Vertretungskörperschaft hat zu dem Bericht nach den maßgeblichen Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Kommunalprüfungsgesetzes Stellung zu nehmen.

 

Nachfolgend erfolgen, soweit aus Sicht der Verwaltung Prüfungsbemerkungen bzw. Prüfungshinweise nicht lediglich zur Kenntnis genommen werden können, die als Vorschlag für eine zu beschließende Stellungnahme zu verstehenden Hinweise und Anmerkungen der Verwaltung.

 

Diese sind der Reihenfolge der Prüfungsbemerkungen folgend aufgeführt.

 

 

zu IV Ortsrecht

 

 

Die Hinweise zu den Satzungen der Abwasserbeseitigung und der Niederschlagswasserbeseitigung haben sich insoweit erledigt, als die entsprechend notwendigen Beschlüsse auf Amts- und Gemeindeebene bereits im vergangenen Jahr vorbereitet, gefasst und vollzogen wurden.

 

Gleiches gilt hinsichtlich der Hinweise zur Neufassung der Satzung über die Beseitigung von Abwasser aus Grundstücksabwasseranlagen (Hauskläranlagen). Die diesbezüglichen weiteren Hinweise zur Auftragsdatenverwaltung wurden dabei beachtet bzw. im Vorwege des Erlasses der Satzung mit dem Gemeindeprüfungsamt abgestimmt.

 

Zur Obdachlosenunterbringung erfolgen gesonderte Bemerkungen.

 

 

zu V Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

 

 

Beanstandungen haben sich nicht ergeben. Einige Erläuterungen seitens der Verwaltung erfolgen dennoch am Ende der Vorlage. Lediglich im Bereich der Belegprüfung ergaben sich neben positiven Bemerkungen auch kritische Hinweise. Hinsichtlich der Skontoabzüge ist aus der Erfahrung auszuführen, dass im Einzelfall natürlich auch Fehler in der Verwaltung nicht gänzlich ausgeschlossen werden können. Angesichts der Vielzahl der Belege handelt es sich hierbei aber um Ausnahmen. Richtig ist der Hinweis dass in der Tat im Bereich der Feuerwehr eine Häufung festzustellen ist. Bereits in der Vergangenheit konnte dies in einzelnen Gemeinden nachvollzogen werden. Wir würden die Hinweise zum Anlasse nehmen, um die Wehren im Rahmen einer Dienstversammlung auf Amtsebene zu sensibilisieren. Allerdings ist mit Rücksicht auf die ehrenamtliche Tätigkeit und die häufig auch noch erforderliche Abstimmung mit den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der Maßstab jedenfalls aus Sicht der Verwaltung nicht zu hoch anzusetzen.

 

Wenn gewünscht, würde eine konkrete Nachprüfung in jedem im Bericht genannten Einzelfall erfolgen. Darauf wurde bisher allerdings angesichts der niedrigen Beträge verzichtet. Selbstverständlich hängt der Abzug von Skonti davon ab, wann Rechnungen, die einer Überprüfung vor Ort bedürfen, wieder bei uns im Hause eingehen.

 

Die Hinweise zur richtigen Verbuchung im Einzelfall werden zur Kenntnis genommen und natürlich beachtet. Die Verwaltung erlaubt sich allerdings die Auffassung, dass im Zeitalter der zunehmenden Anforderungen an das Personal die Bezahlung einer Weihnachtsfeier, wenn sie denn im angemessenen Rahmen liegt, durchaus im Sinne der Förderung der Motivation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vertretbar ist.

 

 

zu VI Vermögen, Schulden und Rücklagen

 

In diesem Abschnitt ergibt sich ein Erläuterungsbedarf zu den Pensionsrücklagen und den Beihilferücklagen.

 

Hinsichtlich der Pensionsrücklage kann den rechtlichen Ausführungen des Gemeindeprüfungsamtes natürlich nicht widersprochen werden. Allerdings muss die Sinnhaftigkeit der Regelung für den kreisangehörigen Raum und damit für die Körperschaften, die der Versorgungsausgleichskasse angehören doch bezweifelt werden. Für die Beamtinnen und Beamten werden von der VAK festgesetzte Versorgungsumlagen laufend gezahlt. Aus diesen werden dann bei Erreichen der Altersgrenze die Pensionen geleistet, so dass sich ein Bedarf an einer gesonderten Pensionsrücklage regelmäßig nicht ergibt. Gleiches gilt für die Zahlung der sog. Solidarumlagen, die bei Wegfall einer Beamtenstelle nachlaufend für 5 Jahre zu leisten ist.

 

Eine Ausnahme bildet die Funktion des Amtsdirektors als Wahlbeamten. Hier würden im Falle einer Pensionierung je nach Alter unterschiedlich hohe Leistungen des Amtes anfallen, die an die VAK erstattet werden müssen. Ob allein hierfür die Anlage einer Pensionsrücklage sinnvoll erscheint, darf als fraglich bezeichnet werden. Letztlich würden diese Mittel auch von den Gemeinden zu erheben sein, so dass den Gemeinden eine Verwendung dieser Mittel für ihre Zwecke nicht möglich wäre.

 

Hinsichtlich der Beihilferückstellungen kann eine Sinnhaftigkeit allerdings nachvollzogen werden. Herr Klindt hatte bereits im Rahmen der Haushaltsberatungen darauf hingewiesen, dass die Anlage einer zweckgebundenen Rücklage sinnvoll erscheint. Die Beihilfeleistungen sind nicht planbar und auf diese Weise würden nicht kalkulierbare Schwankungen vermieden werden können. Auch diese Mittel wären allerdings von den Gemeinden zu leisten.

 

 

zu VII Organisation der Verwaltung/Personalwirtschaft

 

Zu diesem Abschnitt sind ebenfalls nur wenige Bemerkungen notwendig. Hinzuweisen ist darauf, dass die Berechnungen insbesondere von Stellen je 1.000 EW in der Vergangenheit konsequent nach den im Fusionsvertrag seinerzeit festgelegten Regelungen erfolgt. Diese unterscheiden sich von den Berechnungsmethoden des Gemeindeprüfungsamtes. Dies liegt daran, dass das GPA einen Vergleich zu anderen Körperschaften erreichen will. Daher ergeben sich zwangsläufig andere Werte, worauf das GPA aber auch auf Seite 27 ausdrücklich hinweist.

 

Bei deren Bewertung hinsichtlich der Stellenbewertungen, der Gesamtpersonalkosten, des Stellenplanquerschnitts bis hin zur Planung der Personalkosten darf der Bericht als außerordentlich positiv bezeichnet werden. Auch wenn ein Vergleich mit anderen Körperschaften außerordentlich schwierig ist, so hat dennoch das GPA auf Nachfrage bestätigt, dass sich die Personalkosten des Amtes Probstei im Kreis Plön als außerordentlich günstig darstellen.

 

Richtig ist allerdings die Feststellung des GPA, dass das im Fusionsvertrag vereinbarte Ziel von 1,8 Stellen/1.000 EW bis zum Jahre 2016 nach zwischenzeitlichem Kenntnisstand nicht zu erreichen ist. Darauf ist seitens der Amtsverwaltung in den Sitzungen der Gremien auch bereits hingewiesen worden und deckt sich mit den Feststellungen des Organisationsgutachtens.

 

In einem Fall entspricht die Eingruppierung eines Beschäftigten nach Auffassung des GPA nicht den Anforderungen des TVÖD. Alle bisherigen Eingruppierungsanträge wurden einer externen Bewertung unterzogen. In diesem Fall lag ein Antrag nicht vor. Der Fall muss natürlich geprüft werden und ggfs. ist dann eine externe Bewertung vorzunehmen.

 

Die Einführung der Leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung (LOB) ist bereits im Jahre 2009 gemeinsam mit dem Personalrat und der Verwaltungsleitung diskutiert worden. Im Ergebnis führte dies zu einer Dienstvereinbarung, die in der mündlichen Schlussbesprechung zwar gelobt wurde, aber faktisch wurde die LOB noch nicht eingeführt.

 

Seinerzeit wurde nämlich festgestellt, dass die Einführung von LOB einen erheblichen zusätzlichen Aufwand bedeutet, der seinerzeit zudem noch mit den Auswirkungen der externen Organisationsuntersuchung und dessen Umsetzung kollidiert wäre. Eine sachgerechte Einführung wäre vernünftiger Weise nicht möglich gewesen.

 

Die Verwaltungsleitung kann die Ziele der Leistungs- und erfolgsorientierten Bezahlung absolut unterstützen. Allerdings ist zwingend auf den Aufwand zu achten und noch mehr darauf, dass eine unvorbereitete Einführung eher mehr Probleme in der Umsetzung und der Durchführung mit Wirkung auf das gesamte Personal nach sich ziehen kann. Eine entsprechende Umsetzung ist ohnehin nur unter Einbeziehung aller Funktionsebenen machbar. Das zeigen seinerzeitige Erfahrungen anderer Ämter und liegt auf der Hand. Dieser Gesamtaufwand war angesichts der bisherigen Möglichkeiten und Sachzwänge schlicht nicht zu leisten.

 

Hinsichtlich der Freistellung eines Beamten ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

 

Der Beamte hatte die sog. Projektstelle inne. Diese Stelle wurde im Ergebnis durch das seinerzeitige Organisationsgutachten zur Umsetzung der gutachterlichen Ergebnisse aus dem Stellenbestand geschaffen. Es war festgelegt, dass diese Stelle mit Abschluss der Umsetzung ersatzlos wegfallen kann.

 

Natürlich hätte die Dienststelle den Beamten, wie das GPA richtig feststellt, auf seinen Antrag die Versetzung in den Ruhestand zum Abschluss der Organisationsumsetzung vornehmen können.

 

Allerdings wurde dieser Antrag ausdrücklich nicht gestellt. Das Gegenteil ist der Fall. Im Zuge dieser Problematik wurde unter Beteiligung des Vorsitzenden des Hauptausschusses mit dem Beamten vereinbart, dass er jedenfalls ein halbes Jahr früher in den Ruhestand versetzt wird und im „Gegenzug“ dafür ein halbes Jahr von der Verpflichtung zur Dienstleistung befreit wird.

 

Anders als im Bericht vorgetragen ist diese Entscheidung nicht nur zum Wohle des Beamten getroffen worden. Das Amt hätte ein weiteres halbes Jahr sämtliche Besoldungskosten zahlen müssen. Zwar erfolgte für das erste halbe Jahr auch keine Dienstleistung, allerdings stellte sich zu dem Zeitpunkt der Entscheidung natürlich auch die Frage der Verwendung, da das Organisationsgutachten bereits umgesetzt war. Die im Bericht benannten Krankheitsfälle lagen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vor.

Zum Zeitpunkt der Umsetzung der Entscheidung war die Dauer der jeweiligen Erkrankung keineswegs absehbar. Außerdem ist äußerst fraglich, ob eine anderweitige Verwendung realistischer Weise umsetzbar gewesen wäre.  An dieser Stelle soll betont werden, dass es hierbei weniger um die Frage der fachlichen Eignung, als vielmehr um Fragen der Zumutbarkeit und Realisierbarkeit ging. Im Ergebnis hat das Amt ein halbes Jahr Personalkosten für diese Stelle gespart.

 

Formalrechtliche Hinweise sind nicht benannt und im Wissen, dass das Land Schleswig-Holstein ähnliche Regelungen zur Freistellung von Landesbeamten bereits schon im Jahre 1997 mit den Spitzenorganisationen vereinbart hat, um Stellen aus wirtschaftlichen Gründen abzubauen, ist sicher zuzugestehen, dass eine Vermittlung dieser Entscheidung nicht immer einfach sein mag, sie aber aus wirtschaftlichen Gründen und unter Würdigung des Einzelfalles vertretbar ist.

 

 

zu VII. 9 Aufwandsentschädigungen

 

Durch die Änderungen der Gemeindeordnung im Jahr 2012 ist ohnehin insbesondere eine Prüfung der gemeindlichen Hauptsatzungen notwendig. Als Zeitpunkt bietet sich dabei natürlich der Zeitraum nach der Kommunalwahl an. Der Hinweis des GPA sollte dabei in der Tat aufgenommen werden, um Missverständnisse von vornherein zu vermeiden.

 

 

zu VIII Kostenrechnende Einrichtungen des Amtes

 

Hinsichtlich er Abwasser- und Niederschlagswasserbeseitigungen wird auf die Ausführungen zu IV- Ortsrecht verwiesen.

 

 

zu VIII.4 Obdachlosenunterbringung

 

Im Wesentlichen treffen die Prüfungsbemerkungen zu. Die beanstandeten Vorgänge haben ihre Ursache in den großen Umwälzungen im Zusammenhang mit der Verwaltungsstruktur-reform. Aus Sicht der Amtsverwaltung bedarf der Umstand, dass die eigentliche Aufgabe erledigt werden konnte, jedoch zumindest der Erwähnung.

 

Die im Rahmen der Gefahrenabwehr bestehende sachliche und örtliche Zuständigkeit der örtlichen Ordnungsbehörde des Amtes Probstei ist zunächst einmal darauf ausgerichtet, elementare Güter wie das Leben, die Gesundheit und das Eigentum der von Wohnungslosigkeit bedrohten oder bereits betroffenen Personen zu schützen. Diese Aufgabe wurde erfolgreich wahrgenommen.

 

Im Übrigen werden folgende Maßnahmen im Verlauf des Jahres 2013 einzuleiten sein, um den Beanstandungen der Prüfungsbehörde Rechnung zu tragen:

 

¾            Aufhebung der Satzungen zur Unterbringung von Obdachlosen in den Gemeinden Laboe und Schönberg

 

¾            Abschluss einer Nutzungsvereinbarung für die Einrichtung im „Holzredder“ zwischen der Gemeinde Schönberg und dem Amt Probstei

 

¾            Anpassung der Satzung zur Unterbringung von Obdachlosen des Amtes Probstei und der entsprechenden Gebührenkalkulation

 

Nicht gefolgt werden kann dagegen der Einlassung, es sei darauf zu achten, „dass es nicht zu einer Verwässerung zwischen Ordnungsrecht einerseits und dem Mietrecht andererseits kommt.“ Es ist nicht erkennbar, wo eine solche Vermischung stattgefunden haben soll.

 

Die Zuweisung von Wohnraum erfolgt durch eine Ordnungsverfügung (sogenannte Einwei-sungsverfügung). Mit der Ordnungsverfügung ergeht ein weiterer Verwaltungsakt, der Leis-tungsbescheid. Mit dem Leistungsbescheid wird eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Eingewiesenen zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an das Amt Probstei begründet. Sofern Wohnraum Dritter angemietet wird, um Wohnungslosigkeit zu beseitigen, wird die Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete einschließlich Betriebs- und Heizkosten, welche das Amt Probstei an den Vermieter zu entrichten hat, festgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Amtsverwaltung auch weiterhin darauf angewiesen sein, Wohnraum auf dem freien Markt anzumieten und diesen dazu zu verwenden, Wohnungslose unterzubringen. Die bestehenden Kapazitäten in den verschiedenen Einrichtungen sind nicht ausreichend. Die Anzahl der Fälle von klassischer Wohnungslosigkeit sowie von Fällen, die nach sondergesetzlichen Bestimmungen unterzubringen sind (Asylbewerber, geduldete Ausländer etc.) ist stetig steigend.

 

Zur Führung einer Statistik besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Die Hinweise zur Akten-führung werden aufgegriffen.

 

Bei den von der Prüfungsbehörde geforderten verstärkten Eingliederungsbemühungen in den ersten Wohnungsmarkt handelt es sich hingegen um eine Wunschvorstellung, die mit der Realität am Wohnungsmarkt nicht in Einklang zu bringen ist. Zunächst einmal ist es nicht Aufgabe der Ordnungsbehörde, diese Integrationsleistung zu erbringen. Diese Forderung richtet sich in erster Linie an den Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II (Jobcenter Plön) und den Träger der Jugendhilfe nach dem SGB VIII (Kreis Plön). Der von der örtlichen Ordnungsbehörde untergebrachte Personenkreis stammt traditionell aus Bevölkerungsgruppen mit multiplen Problemlagen (Alkohol, Drogen, Erziehungsprobleme, gewaltgeprägte Beziehungen, wirtschaftliche Überschuldung, Krankheit, Messie-Syndrom). Es liegt auf der Hand, dass dieser Personenkreis nicht gerade mit offenen Armen der örtlichen Wohnungswirtschaft empfangen wird.

 

Im Verlauf des Jahres 2013 wird sich die Amtsverwaltung bemühen, die entsprechenden Prozesse für die Sachbearbeitung zu optimieren.

 

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich der in Wendtorf angemieteten Wohnungen und der beschriebenen Umstände, die Gemeinde bereits in der Vergangenheit mehrfach angesprochen und aufgefordert wurde eigene Mietverträge abzuschließen.

 

 

zu IX Beziehungen zwischen Amt und amtsangehörigen Gemeinden

 

 

Hinsichtlich der Berechnung und Umlage von Verwaltungskostenanteilen hat sich die Angelegenheit durch die Neuberechnung und entsprechende Beschlussfassung im vergangenen Jahr überholt. Dabei sind natürlich auch die neuesten Werte der II. Berechnungsverordnung berücksichtigt worden. Zurzeit wird gerade die im Amtsausschuss angekündigte Neukalkulation für das Jahr 2013 auf Basis des beschlossenen Berechnungsmodells durchgeführt.

 

Die Nutzungsverträge sind von allen Gremien seinerzeit beschlossen worden und werden seither auch in der Praxis vollzogen und natürlich beachtet. An einer Umsetzung der im Fusionsvertrag benannten Verpflichtung mangelt es daher nicht. Richtig ist in der Tat, dass es an der (lediglichen) Ausfertigung fehlt. Im Zuge der Gespräche über die Neuordnung der Verwaltungskostenbeiträge ist dieses auch seitens der Verwaltung thematisiert worden. Es bestand Einigkeit dahingehend, dass sich die vertraglichen Regelungsinhalte bewährt haben und weiterhin Beachtung finden sollen.

 

 

zu XIII EDV und Datenschutz

 

Den Ausführungen des GPA insbesondere der Zusammenfassung kann und soll natürlich nicht widersprochen werden und bedürfen einer künftig verstärkten Beachtung. Die in Rede stehende Stelle des Datenschutzbeauftragten ist zwischenzeitlich besetzt. Auch ist eine erste Fortbildungsmaßnahme bereits geplant. Auch wenn die Datenhaltung und Datenverarbeitung beim Amt Probstei keineswegs als unsicher bezeichnet werden darf und kann, so war insbesondere aus Kapazitätsgründen insbesondere der Teil der Aufgaben des Datenschutzes der sich insbesondere mit der Dokumentation befasst nicht wirklich umsetzbar.

 

Dankenswerter Weise hat das GPA bereits während der Prüfung umfangreiche Materialien zur Verfügung gestellt und in weiteren Gesprächen mit der zuständigen Abteilung ist bereits vereinbart. Darüber hinaus zur Vermeidung von unnötigem Aufwand, sich auch bei Nachbarämtern zu erkundigen, in welcher Weise und mit welchem insbesondere personellen Aufwand diese Aufgabe erledigt werden kann.

 

 

zu XIV Prüfung von Baumaßnahmen

 

Vorab ist darauf hinzuweisen, dass durch die „alte“ Aufbauorganisation, die durch den Fusionsvertrag vereinbart war, die Zuständigkeiten für derartige insbesondere hochbauliche Maßnahmen quer durch alle Fachabteilungen ging. Die vorhandene Liegenschaftsabteilung war dafür deutlich zu klein besetzt und konnte sich zwangsläufig nur auf die Verwaltung vermieteter und verpachteter Objekte beziehen.

 

Eine Spezialisierung auf die durchaus schwierigen Rechtsbereiche der HOAI und die Durchführung von Vergabeverfahren war daher schlicht nicht möglich. Darauf wurde im Übrigen schon während der Fusionsverhandlungen hingewiesen. Eine Änderung konnte erst mit der Umsetzung des Organisationsgutachtens zum November 2011 geschehen. Seither sind alle diesbzgl. Fragen in der Abteilung Hochbau, Tiefbau, Liegenschaften gebündelt, so dass die organisatorischen Voraussetzungen für eine Verbesserung getroffen wurden und sich auch bereits einstellen.

 

Der in der Zusammenfassung der bautechnischen Prüfung seitens des GPA dargestellte Verbesserungsbedarf wurde gesehen und in die gutachterliche Betrachtung einbezogen.

 

Hinsichtlich der einzelnen erwähnten Maßnahmen werden die Hinweise und Empfehlungen künftig beachtet.

 

Hinsichtlich der Maßnahme Feuerwehrgerätehaus Fiefbergen ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der als zu hoch vorgetragene Umbauzuschlag ausdrücklich zwischen Gemeinde und Architekt verhandelt wurde. Dies lässt die HOAI auch zu. Eine entsprechende Dokumentation liegt auch vor.

 

Die Kostenberechnung als Teil der LP 3 lag zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht vor. Dies hätte zwar nach den Regeln der HOAI sein müssen, allerdings wurde schon auf Basis der Kostenschätzung der Entwurf von Seiten der Gemeinde geändert, um Baukosten zu reduzieren. Diese sollten dann im Wege einer Baukostenvereinbarung auch gedeckelt werden. Die diesbzgl. Hinweise werden beachtet. Man war seinerzeit von einer richtigen Vorgehensweise überzeugt.

 

Die Leistungsphasen 4 – 9 wurden beauftragt und der Schriftverkehr liegt auch vor. Die kritisierte Nebenkostenvereinbarung außerhalb der Pauschale wurde seitens des Architekten nicht abgerechnet. In der Sache ist dem GPA aber zuzustimmen.

 

Zwischen Gemeinde und Architekten wurde vereinbart, dass dieser die Aufträge im Namen der Gemeinde erteilt. Alle Aufträge lagen der Gemeinde zur inhaltlichen Entscheidung vor. Die übrigen Hinweise zu den einzelnen Gewerken werden beachtet, wobei noch anzumerken ist, dass im Rahmen der Rücksprache mit diesem, erklärt wurde, dass die zum Gewerk Tischlerarbeiten erforderlichen Unterlagen seinerzeit vollständig vorhanden waren. Die Restleistungen im Zuge des Baus der Photovoltaikanlage sind zwischenzeitlich erbracht.

 

Hinsichtlich der Maßnahme Kanalsanierung in Pülsen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der seinerzeit mit der Maßnahme befasste Mitarbeiter in Altersteilzeit ist. Zum Zeitpunkt des Ursprungsvertrages für die Sanierung von Schmutz- und Regenwasserleitungen galt die alte HOAI. Durch den längeren Durchführungszeitraum der Gesamtmaßnahme und die parallel entstandene Beratung und dann vollzogene Übertragung der Aufgabe der Schmutzwasserentsorgung auf den ZVO wurde im Anschluss ein neuer Vertrag geschlossen. Zu dem Zeitpunkt galt die neue HOAI. Das in diesem Fall vorliegende Ergebnis soll seinerzeit das Ergebnis der Gespräche im Zuge der Übertragung der Aufgabe Schmutzwasser auf den ZVO gewesen sein.

 

Bei der Maßnahme Dellenberg und Hafenstraße sind die Nebenkosten ausweislich des vorliegenden Vertrages mit 5% ausdrücklich vereinbart worden. Die Überschreitung der seinerzeit geltenden Wertgrenzen ist bedauerlich, aber durch die Ausführung durch das Büro und den Umstand, dass diese Maßnahme nicht gefördert würde im Ergebnis nicht schädlich. Die Ausführung wird zudem als gelungen bezeichnet.

Die einzelnen Hinweise werden künftig beachtet.

 

Zur Maßnahme Ausbau von ländlichen Wegen ist aus Sicht der Verwaltung eine gesonderte inhaltliche Stellungnahme nicht erforderlich, zumal sich auch der mit dieser Maßnahme betraute Mitarbeiter in Altersteilzeit befindet.

 

 

Abschließende Bemerkungen

 

In den wesentlichen Bemerkungen kann und soll den Hinweisen und Feststellungen des Gemeindeprüfungsamtes nicht widersprochen werden.

Es war der Verwaltung bereits vor Prüfungsbeginn klar und bewusst, dass in einigen Bereichen Verbesserungsbedarf besteht. Dies wurde auch während der Prüfung offen mit den Prüfern kommuniziert. Angesichts der Entwicklung in den letzten Jahren von der Zusammenlegung der Verwaltung, über die externe Untersuchung, der Umsetzung derselben bis hin zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme der Altersteilzeit einschließlich des Stellenabbaus ist die Belastung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter allerdings außerordentlich hoch gewesen. In vielen Bereichen sind organisatorische Verbesserungen vorgenommen worden, die sich allerdings wegen des Prüfungszeitraumes bis 2011 noch nicht im Bericht niederschlagen konnten, da die Umorganisation erst im Oktober/November 2011 abgeschlossen war.

 

Gleichwohl kann im Lichte dieser hier nur kurz angerissenen Umstände der Prüfungsbericht, und dies wird auch an vielen Stellen seitens der Prüfer ausdrücklich beschrieben, hinsichtlich der Kostenstruktur und Leistungsfähigkeit der Gesamtverwaltung als sehr zufriedenstellend bezeichnet werden.

 

Bestimmte Thematiken um mit der Einführung der leistungsorientierten Bezahlung nur ein Beispiel zu nennen, sind allerdings mit den bestehenden Kapazitäten nicht oder nur schwerlich umsetzbar. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass wir in einigen Bereichen angesichts einiger neu hinzugekommener Aufgaben zurzeit prüfen, ob die Kapazitätsberechnungen der seinerzeitigen Gutachter aus dem Jahre 2010 noch aktuell sind.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Prüfungsbericht des Gemeindeprüfungsamtes wird zu Kenntnis genommen. Die Verwaltung wird beauftragt im Sinne der Ausführungen in der Vorlage eine Stellungnahme an das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Plön zu fertigen.