Betreff
Informationen zur Einnahmebeschaffung von Gemeinden (Steuern, Beiträge und Gebühren)
Vorlage
WISCH/IV/039/2012
Art
Informationsvorlage

Sachverhalt:

 

Nach § 75 der Gemeindeordnung hat die Gemeinde ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist. Natürlich besteht eine Abhängigkeit zu den grundsätzlichen Möglichkeiten im Rahmen bestehender anderweitiger rechtlicher Rahmenbindungen und vor allem der gesamtwirtschaftlichen Situation. Einnahmen wie etwa Zuweisungen, Zuschüsse, Einkommensteueranteile etc. sind nicht direkt durch eine Gemeinde beeinflussbar. Gleiches gilt natürlich für den Ausgabenbereich hinsichtlich der Umlagen (z.B. Kreis- oder Amtsumlage).

 

In den nachfolgenden Ausführungen kann nur kurz auf die durch die Gemeinde im Bereich der Steuern, Beiträge und Gebühren erhobenen Einnahmen in grundsätzlicher Hinsicht eingegangen werden.

 

Auch wenn im Sprachgebrauch die Begrifflichkeiten regelmäßig verwechselt und zum Teil auch falsch gebraucht werden, so ist in grundsätzlicher Hinsicht zu unterscheiden zwischen Gebühren, Beiträgen und Steuern.

 

Gebühren dienen regelmäßig der Finanzierung bestimmter Einrichtungen und beinhalten den untrennbaren Umstand, dass der Gebührenzahler eine konkrete Gegenleistung erhält. Die Gebührenberechnung unterliegt nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes ganz bestimmten auch durch Gerichte überprüfbaren Methoden. Regelmäßig steht hierbei das Kostendeckungsgebot bzw. das Kostenüberdeckungsverbot im Raume. Dies bedeutet, dass durch Gebühren maximal eine Kostendeckung erreicht werden darf. Lediglich um Schwankungen im Rahmen zu halten, ist es erlaubt, Gebührenausgleichsrücklagen zu führen, die im Rahmen enger zeitlicher Grenzen zum Ausgleich von Unterschüssen genutzt werden dürfen. Klassische Beispiele sind die Gebühren im Rahmen der Schmutz- und Regenwasserentsorgung. Für andere Zwecke als konkrete Gegenleistungen dürfen Gebühreneinnahmen nicht verwendet werden.

 

Beiträge dienen regelmäßig der Mitfinanzierung von Investitionsmaßnahmen insbesondere im Straßenbau. Hier geht es nicht um eine konkrete Gegenleistung sondern um einen beitragsrechtlichen möglichen Vorteil, den Beitragspflichtige durch eine Maßnahme, z.B. einen Ausbau der Straße erhalten können. Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil auch tatsächlich eintritt. Bei diesem Rechtsgebiet handelt es sich um ein ausgesprochen komplexes, schwieriges und streitbehaftetes im Wesentlichen durch Rechtsprechung ausgeprägtes Rechtsgebiet.

 

Überschüsse zur allgemeinen Verwendung für andere gemeindliche Zwecke sind aus der Erhebung von Beiträgen nicht möglich. Außerdem ist bei jeder beitragspflichtigen Maßnahme ein aus allgemeinen Mitteln der Gemeinde zu finanzierender öffentlicher Anteil an den Kosten einer Maßnahme zu tragen. Bei Straßenausbauten ist dieser abhängig von der Bedeutung der Straße. Reine Reparatur- oder Unterhaltungsmaßnahmen sind nicht beitragsfähig. Auf weitere Ausführungen soll an dieser Stelle verzichtet werden, wobei natürlich klar ist, dass angesichts der Maßnahmen Beiträge in ihrer Höhe deutlich und weit oberhalb von Gebühren liegen und grundstücksbezogen bemessen werden und in der Vergangenheit lediglich als einmalig zu zahlender Beitrag erhoben wurden. Zwar erlaubt das Kommunalabgabengesetz seit April 2012 auch die Erhebung sog. wiederkehrender regelmäßig zu zahlender Beiträge, aber hierzu fehlt es in Schleswig-Holstein an rechtlichen und tatsächlichen Erfahrungen.

 

Es muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass bis vor kurzem die Rechtsauffassung galt, dass Gemeinden unabhängig von ihrer finanziellen Situation zur Erhebung von Beiträgen verpflichtet waren. In der letzten Änderung der Gemeindeordnung im April 2012 wurde jedoch festgelegt, dass Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen und damit zum Erlass entsprechender Satzungen nicht verpflichtet sind. Eine faktische Erhebungspflicht kann allerdings gleichwohl in den Gemeinden entstehen, die der Aufnahme von Krediten bedürfen. Denn die Gemeindeordnung regelt weiterhin, dass Kredite nur dann aufgenommen werden dürfen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

 

Im Falle Wisch braucht diese Thematik allerdings nicht weiter vertieft werden.

 

 

 

Aus den vorgenannten Erläuterungen wird deutlich, dass weder Beiträge noch Gebühren für andere allgemeine gemeindliche Zwecke verwendet werden dürfen bzw. Mittel aus diesen erwirtschaftet werden können.

 

Andere Zwecke wie Schulen, Gemeindeanteil an den Kosten der Kita, Bildung, Soziales, öffentlicher Anteil am Straßenbau, Straßenunterhaltung, etc. etc.) müssen daher aus anderen gemeindlichen Einnahmen finanziert werden.

 

 

 

Steuern, soweit die Gemeinden das Recht zur Erhebung haben, dürfen für diese allgemeinen Zwecke verwendet werden. Das heißt, sie unterliegen hinsichtlich ihrer Verwendung keiner Zweckbindung. Einnahmen aus der Hundesteuer müssen daher nicht für diese Zwecke verwendet werden. Dies bedeutet, dass eine rechtliche Nachprüfung der Verwendung der Einnahmen aus Steuern, anders als bei Beiträgen und Gebühren, nicht möglich ist. Lediglich formale Vorschriften beim Erheben von Steuern und dem Erlass entsprechender Satzungen sind natürlich zu beachten, stehen dabei an dieser Stelle aber nicht im Vordergrund.

 

Nun wird zwar im allgemeinen Sprachgebrauch gerne eine zweckgerichtete Begründung für die Erhebung oder Anhebung von Steuern verwendet, dies unterliegt aber keiner direkten rechtlichen Kontrolle, da es sich im Wesentlichen um politische Argumentationen handelt.

 

So mag eine Gemeinde die Anhebung von Grundsteuern entscheiden und auch beabsichtigen, die zusätzlichen Mittel für die Unterhaltung und Finanzierung von Straßen zu verwenden, rechtlich damit begründbar wäre diese Entscheidung allerdings nicht. Es handelt sich hierbei bestenfalls um eine politische Selbstbindung. Im Bereich der Grundsteuern A und B sind zwar die Hebesätze regelmäßig gleich hoch, aber häufig auch unterschiedlich, ohne das es einer speziellen rechtlichen Begründung bedürfte. Eine Anhebung der Steuersätze erfolgt häufig auch nicht aus Gründen der Finanznot, sondern aus dem Grund, dass Zuweisungen des Landes einen bestimmten Hebesatz unterstellen. Erhebt die Gemeinde einen niedrigeren Satz als den sog. Nivellierungssatz wird sie so gestellt, als würde sie den höheren Satz erheben. Damit erhält sie niedrigere Zuweisungen, ohne das sie wegen der niedrigen Hebesätze über entsprechende eigene Einnahmen verfügen würde.

 

 

Abschließend soll noch einmal betont werden, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen nur um einen sehr groben Abriss handeln kann und im Einzelfall natürlich detailliertere Informationen erfolgen müssten, die in Abhängigkeit zu einzelnen Abgabearten stünden.