Der Amtsdirektor erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Bewilligung einer Fehlbetragszuweisung und verweist zu diesem Zweck auf den vorliegenden Erlass des Innenministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 18.02.2011 sowie auf die Ausführungen in den Verwaltungsvorlagen LABOE/BV/316/2010 und LABOE/BV/366/2011.

 

Er weist insbesondere darauf hin, dass für den (wahrscheinlichen) Fall eines negativen Ergebnisses der Jahresrechnung 2011 gemäß den Richtlinien zum Kommunalen Bedarfsfond vom 08.05.2008 in der Fassung des Erlasses vom 01.04.2010 folgende Realsteuerhebesätze im Jahr 2011 mindestens erreicht sein müssen:

 

 

Vor diesem Hintergrund bitte er die Ausschussmitglieder eindringlich darum, die unpopuläre Maßnahme der Erhöhung der Realsteuerhebesätze ernsthaft in Betracht zu ziehen und bis spätestens zum 30.06.2011 einen entsprechenden Satzungsbeschluss zu fassen. Anderenfalls läuft die Gemeinde Gefahr, dass ihr ein Fehlbetrag aus Vorjahren bei der Bewilligung von zukünftigen Fehlbetragszuweisungen in Abzug gebracht wird. Damit würde das Problem des defizitären Haushalts immer weiter verlagert und zudem in Zukunft verschlimmert.

 

Unter Verweis auf die im Konsolidierungserlass vom 02.07.2010 enthaltenen Vorgaben legt er dar, dass entsprechende Anhebungen bei der Zweitwohnungs- und Hundesteuer ebenfalls erforderlich seien. Der Tarifsatz bei der Zweitwohnungssteuer müsse vor diesem Hintergrund auf 11,50 % angehoben werden. Bei der Hundesteuer sei ein Mindestsatz von 100,00 EUR für den ersten steuerbaren Hund bei im übrigen progressiven Steuerverlauf anzustreben.

 

Auf Bitten der Ausschussmitglieder wird der Niederschrift eine Liste beigefügt, aus der sich die finanziellen Auswirkungen eventueller Steuererhöhungen ergeben.

 

Um eine sachgerechte Vorbereitung zu gewährleisten, kommen die Ausschussmitglieder überein, die Debatte über mögliche Steuererhöhungen zunächst in den Fraktionen zu führen.