Beschluss:

 

Die Gemeindevertretung beschließt:

 

1.         Für die Flurstücke 480, 409, 405, 407, 64/70 und 64/56, jeweils der Flur 2, Gemarkung Wendtorf, die Bestandteile der öffentlichen Straße „Törn“ waren, wird festgestellt, dass diese gemäß § 8 Absatz 7 Halbsatz 1 StrWG als eingezogen gelten.

 

2.         Die Flurstücke 64/142, 448 (teilweise), 479, 410, 406 (teilweise), 499, 430 (teilweise), 428 (teilweise), 427 (teilweise), 422, 484, 483, 487, 486, 425, 64/30, 412, 396 (teilweise), 396 (teilweise), 64/91 (teilweise), 440, 448 (teilweise), 406 (teilweise) und 64/95, jeweils der Flur 2, Gemarkung Wendtorf, werden gemäß § 6 StrWG dem öffentlichen Verkehr gewidmet und als Gemeindestraße mit der Klassifizierung „Ortsstraße“ gemäß § 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 Buchstabe a StrWG eingestuft.

 

3.         Die straßenverkehrsrechtliche Zweckbestimmung der Straßenflächen nach der Nummer 2 dieses Beschlusses (zulässige Benutzungsarten und Benutzungszwecke) folgt den Festsetzungen der 7. Änderung des Bebauungsplans Nummer 2 für das Gebiet „Marina Wendtorf“.

 

4.         Die Gemeindevertretung ersucht die zuständige Behörde des Amtes Probstei darum, die Nummern 2 und 3 dieses Beschlusses bei deren Umsetzung mittels Allgemeinverfügung mit der sofortigen Vollziehung (§ 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VwGO) zu belegen.“


Amtsdirektor Körber erläutert den Hintergrund und geht dabei auf die rechtlichen Unterschiede zum Straßenverkehrsrecht und die bereits vor Jahren geschlossenen Verträge ein. Herr Bleidiessel ergänzt und erläutert den Beschlussvorschlag. Fragen werden nicht gestellt.

 

Im Anschluss ergeht folgender


Stimmberechtigte:

10

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0