Beschluss:

  1. Der in der Überarbeitung befindliche B-Plan 41 wird dahingehend geändert, dass für das Grundstück Wilhelmsallee 2 gem. § 9 (1) Ziff. 9 BauGB die Erdgeschossflächen für die dauerhafte Nutzung als Lebensmitteleinzelhandel eine Zweckbindung erhält.
  2. Der B- Plan 14 ist für das Grundstück Hafenstr. 2 dahingehend zu ändern, dass auch hier die gleiche Zweckbindung gem. § 9 (1) Ziff. 9 BauGB erfolgt.
  3. Die Gemeinde ermöglicht den Eigentümern beider Grundstücke, diese zusammenzulegen und eine Verkaufsfläche für den Lebensmitteleinzelhandel im Zentrum des Ortes zu schaffen und damit die Unterversorgung im Ortskern zu beseitigen
  4. Der Bürgermeister möge mit den Bauherren in den o.g. Geltungsbereichen Gespräche führen und diesen einen städtebaulichen Vertrag anbieten, in dem im Erdgeschoss des Gebäudes eine Fläche von mind. 400 qm zur dauerhaften Nutzung für einen Lebensmitteleinzelhandel vereinbart wird.

Herr Kuhn stellt den Antrag vor und verteilt den überarbeiteten Beschlussvorschlag dazu.

Er weist darauf hin, dass Grundstücke Hafenstr. 2 und Wilhelmallee 2 konkret einer Bebauung zugeführt werden könnten. Hier bestünde dann die Möglichkeit, im jeweiligen Bebauungsplan einen Lebensmittelmarkt festzusetzen.

 

Es schließt sich eine ausführliche Diskussion über notwendige Größen von Lebensmittelgeschäften, bereitzustellende Parkflächen und den bereits zwei Jahre andauernden Leerstand im Dellenberg 20 – 22 an.

 

Der Bürgermeister betrachtet es zwar auch als sinnvoll, den Zweck des Antrags weiter zu verfolgen, weist jedoch darauf hin, dass eine Änderung des Bebauungsplans immer auch in das Privateigentum der Bürger eingreift. An dieser Stelle erwähnt er, dass die frühzeitige TÖB-Beteiligung zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 41 zurzeit läuft und die der Öffentlichkeit zeitnah ebenfalls startet. Er führt weiter Grundsätzliches zur Bauleitplanung aus und erklärt, dass für Aufstellung/Änderung von Bebauungsplänen Planungsbüros beauftragt werden müssen, die fachlich begründet Eignungsflächen für Sondergebiete für Lebensmittel vorschlagen könnten. Ein Grundstück auszuwählen und Festsetzungen vorzuschlagen, weil es ggf. zeitlich zur Bebauung ansteht, könnte rechtlich angefochten werden.

 


Stimmberechtigte:

   15

Ja-Stimmen:    2

Nein-Stimmen:    10

Enthaltungen:    3

Befangen: 0