Beschluss:

 

Der Gemeindewahlausschuss stellt die endgültigen Gesamtergebnisse der Gemeindewahlen vom 14.05.2023 gemäß der beigefügten Anlage 35 zu § 63 GKWO (Niederschrift zur Feststellung des Wahlergebnisses) fest.


Am 14.05.2023 fanden in Schleswig-Holstein die Gemeinde- und Kreiswahlen statt. Für die Gemeinden des Amtes Probstei waren deren Wahlergebnisse für die Gemeindewahlen durch den Gemeindewahlausschuss auf Amtsebene festzustellen.

 

Lediglich für die Gemeinde Schönberg wird das Wahlergebnis durch deren eigenen Gemeindewahlausschuss festgestellt werden.

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Absatz 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Absatz 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf (§ 63 Absatz 1 Satz 2 GKWO).

 

Er kann hierzu die in § 62 Absatz 1 GKWO bezeichneten Unterlagen – also die gültigen Stimmzettel, die ungekennzeichneten Stimmzettel und die entgegengenommenen Wahlscheine – in Gegenwart von mindestens zwei weiteren Personen einsehen; über die Einsichtnahme ist eine Niederschrift zu fertigen und von allen Beteiligten zu unterschreiben (§ 63 Absatz 1 Satz 3 GKWO). Nach Einsichtnahme sind die Unterlagen wieder zu versiegeln (§ 63 Absatz 1 Satz 4 GKWO).

 

Eine solche Einsichtnahme war in keinem der Wahlbezirke erforderlich.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Die Wahlvorstände in den betroffenen Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und auch der gebotenen Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Absatz 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Anlass für eine solche korrigierende Entscheidung durch den Gemeindewahlausschuss besteht nach Auffassung der Gemeindewahlleitung in keinem Wahlbezirk.

 

Folgende Besonderheit ist bei der Ermittlung der Wahlergebnisse zu berücksichtigen:

 

Im Wahlkreis 1 der Gemeinde Köhn muss ein Losentscheid durchgeführt werden, weil zwischen den Bewerbern Frank, Ferdinand (WK) und Römbell-Ayad, Monika (BV), welche die gleiche Stimmenzahl von jeweils 160 Stimmen hatten, gezogen werden.

 

Das endgültige Ergebnis kann erst nach dem Losentscheid festgestellt werden. Nach § 9 Absatz 5 Satz 2 GKWG zieht der Gemeindewahlleiter das Los in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses. Dieser Losentscheid klärt die Frage, wem der beiden Bewerber das letzte zu vergebende Direktmandat zufällt.

 

Das vom Gemeindewahlleiter gezogene Los entfiel auf den Bewerber

 

Frank, Ferdinand (WK).

 

Die Erfahrungen bei der Feststellung des Ergebnisses im Wahlbezirk der Gemeinde Probsteierhagen führen zu dem Schluss, dass diese Gemeinde bei der Kommunalwahl künftig in 2 Wahlbezirke eingeteilt werden muss. Der Wahlvorstand, der dem Wahlbezirk für den Wahlkreis Probsteierhagen zugeordnet war, benötigte aufgrund der relativ hohen Wahlbeteiligung und ob des Umstandes, dass alle Wahlberechtigten bis zu 7 Stimmen vergeben konnten, bis um 02:00 Uhr des folgenden Montags, um das Ergebnis der Gemeindewahl festzustellen. Nur durch den unermüdlichen Einsatz der dortigen 9 Mitglieder des Wahlvorstandes konnte es gelingen, ein fehlerfreies Ergebnis auszuzählen. Diese Leistung verdient im höchsten Maße Anerkennung, Respekt und Wertschätzung. Nach Auffassung der Gemeindewahlleitung ist eine derart lange Dauer einer ehrenamtlich ausgeübten Tätigkeit jedoch nicht zumutbar. Mindestens für künftige Kommunalwahlen wird hier eine Veränderung der Organisation erfolgen müssen.

 

Zum Wahlergebnisse der Gemeinde Stakendorf ist anzumerken, dass hier am Wahlabend eine fehlerhafte Übermittlung oder Erfassung erfolgte, so dass das vorläufige Ergebnis, welches auf der Webseite der Landesregierung dargestellt wird, fehlerhaft ist. Denn der Bewerber Jens Rabe hatte statt der erfassten 295 Stimmen in Wahrheit 95 Stimmen errungen. Bedauerlicherweise war die Landeswahlleitung weder willens noch in der Lage, eine Korrektur dieser fehlerhaften Darstellung vorzunehmen. Ersatzweise wurde daher auf der Website des Amtes Probstei das korrekte vorläufige Ergebnis veröffentlicht.


Stimmberechtigte:

5

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0