Beschluss:

 

Das Wahlergebnis wird gemäß Entwurf der Tabelle I zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters am 30.10.2022 (Wahlberechtigte und Wähler) und dem Entwurf der Tabelle II zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Bürgermeisterin / des Bürgermeisters am 30.10.2022 (Verteilung der Stimmen auf die Wahlvorschläge) festgestellt.


Sachverhalt:

 

Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Absatz 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Absatz 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Die Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung erneut äußerst souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und vor allem Genauigkeit erledigt. Hierfür gebührt den Mitgliedern der Wahlvorstände ein Höchstmaß an Dank und Anerkennung.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Absatz 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Der Gemeindewahlleitung sind keine Anhaltspunkte für einen etwaigen Mangel bekannt; sie wurden auch von anderer Seite nicht geltend gemacht.


Stimmberechtigte:

8

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die vorstehende Feststellung des Wahlergebnisses wurde gemäß dem amtlichen Muster der Anlage 36 zu § 72 Absatz 9 in Verbindung mit § 63 Absatz 4 GKWO beurkundet. Die Niederschrift über diese Beurkundung ist als Anlage beigefügt.

 

Der Gemeindewahlleiter gibt bekannt, dass Peter Kokocinski damit zum Bürgermeister der Gemeinde Schönberg gewählt wurde.