Beschluss:

 

Der Wahlprüfungsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, folgende Feststellungen zu treffen:

 

  1. Sämtliche gewählten Vertreterinnen und Vertreter waren wählbar.

 

  1. Bei der Vorbereitung der Wahl und bei der Wahlhandlung sind Unregelmäßigkeiten, die das Wahlergebnis in der Gemeinde oder die Verteilung der Sitze aus den Listen beeinflusst haben könnten, nicht aufgetreten.

 

  1. Die Feststellung des Wahlergebnisses ist ordnungsgemäß und richtig erfolgt.

 

  1. Aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung wird die Gemeindewahl vom 06.05.2018 für gültig erklärt.

 

 


Die Gemeindevertretung hat nach Vorprüfung durch einen von ihr gewählten Wahlprüfungsausschuss nach Maßgabe des § 39 GKWG über die Gültigkeit der Wahl in folgender Weise zu beschließen.

 

  1. War eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht wählbar, so ist ihr oder sein Ausscheiden anzuordnen.

 

  1. Sind bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben können, so ist die Wahl der Entscheidung entsprechend zu wiederholen (§ 41 GKWG).

 

  1. Ist die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft, so ist sie aufzuheben und eine neue Feststellung anzuordnen (§ 42 GKWG).

 

  1. Liegt keiner der unter Nummer 1 bis 3 genannten Fälle vor, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Die Gemeindevertretung hat gemäß § 66 Abs. 1 GKWO in ihrer ersten Sitzung einen Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) gewählt, der die Einsprüche gegen die Wahl sowie die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen vorzuprüfen hat. Der Wahlleiter legt hierzu die bei ihm eingegangenen Einsprüche sowie die sonstigen Unterlagen über die amtliche Vorprüfung des Wahlergebnisses vor. Der Wahlprüfungsausschuss macht der Vertretung einen Vorschlag über den von ihr im Wahlprüfungsverfahren zu fassenden Beschluss.

 

Die Vertretung soll ihre Entscheidung unverzüglich, möglichst bereits in der zweiten Sitzung, treffen. Erstreckt sich die Ungültigkeit der Wahl nur auf einzelne Wahlkreise, ist die Wahl in den übrigen Wahlkreisen für gültig zu erklären. Soweit die Wahl für gültig erklärt wird, ist das vom Wahlleiter bekannt gegebene endgültige Ergebnis damit bestätigt (§ 66 Abs. 2 GKWO).

 

Einsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind nicht erhoben worden. Auf der Basis der durch die Gemeindewahlleitung vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Wahlniederschrift(en) sowie der sonstigen Erkenntnisse ergeben sich keine Hinweise darauf, dass die Feststellung des Wahlergebnisses fehlerhaft sein könnte. Insbesondere sind nach den Erkenntnissen der Gemeindewahlleitung bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung keine Unregelmäßigkeiten vorgekommen, die das Wahlergebnis im Wahlkreis oder die Verteilung der Sitze aus den Listen im Einzelfall beeinflusst haben könnten.

 


Stimmberechtigte:

8

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0