Sitzung: 19.06.2018 Gemeindevertretung
Die
Bürgermeisterin verpflichtet im Anschluss daran die Gemeindevertreterinnen und
Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5
der Gemeindeordnung per Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten
und führt sie damit in ihre Tätigkeit ein.