Sitzung: 20.06.2018 Gemeindevertretung
Der
Bürgermeister verpflichtet die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter gemäß § 33 Abs. 5 der Gemeindeordnung per
Handschlag zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten und führt sie
damit in ihre Tätigkeit ein.