Sitzung: 14.06.2018 Gemeindevertretung
Gem. § 33 Abs. 5 Gemeindeordnung werden die Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter per Handschlag vom Bürgermeister zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten verpflichtet; er führt sie in deren Tätigkeit ein.