Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, in die Hafengebührensatzung unter § 8 Abs. 1 [Befreiungen] folgenden Buchst. i aufzunehmen: „ i) auf Antrag für ein Schiff, das von einem in Laboe ansässigen Verein ausschließlich für Zwecke der Jugendarbeit genutzt wird.“


Der Ausschussvorsitzende führt in den Tagesordnungspunkt ein und begrüßt zu diesem Tagesordnungspunkt auch den Geschäftsführer der COMUNA, Herrn Belz. Der Amtsdirektor, Herr Körber, erinnert zunächst an die Gründe, die zur Erarbeitung einer neuen Hafengebührensatzung geführt hätten. Der vorliegende Satzungsentwurf, der bereits in der Sitzung des Werkausschusses vom 01.11.2017 vorgestellt worden war, ist das Ergebnis einer Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht. Damit einher gehe zudem der Erlass einer neuen Hafenbenutzungsordnung sowie eines Tarifes über Kostenerstattungen und dergleichen. Bereits im Frühjahr 2017 habe nach Beratung durch den Fachanwalt eine Anpassung der bestehen Hafenabgabensatzung stattgefunden, wobei u.a. die öffentliche Einrichtung und deren Grenzen exakt beschrieben worden war – und zwar ohne die Verwendung von Begriffen wie „Yachthafen“ oder „Gewerbehafen“. Diesbezüglich ist auch nichts mehr verändert worden. Der beratende Fachanwalt hatte seinerzeit nach eingehender Abwägung ebenfalls schon empfohlen, an dem Schiffsflächenmaßstab festzuhalten, den im Übrigen auch der Landesrechnungshof für den geeignetsten hielt. Herr Körber verweist insoweit auf die umfangreiche Begründung, die zur 1. Änderung der Hafenabgabensatzung vorgelegen hatte. Nach der neuen Hafengebührensatzung würden die Hafengebühren nun als Tagesliegegebühren für Wasserliegeplätze sowie als Dauerliegegebühren für Wasser- und Landliegeplätze erhoben. Vor diesem Hintergrund waren die kostendeckenden Gebührensätze für diese 3 Gebührenarten zu kalkulieren. Das vorliegende Kalkulationswerk habe die COMUNA, eine Gesellschaft für Kommunal- und Wirtschaftsberatung, erstellt, womit auch umfangreiche Datenerhebungen durch den Gemeindebetrieb einher gingen. Dabei waren nach dem Kommunalabgabengesetz die Kosten nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln. Der Amtsdirektor geht in diesem Zusammenhang u.a. auch auf die Berechnung der Abschreibungen nach Wiederbeschaffungszeitwerten sowie auf die Verzinsung des aufgewandten Kapitals ein. Im Zuge der Kalkulation wurde auch ermittelt und durch Kennziffern sowie Prozentsätze festgelegt, welche Kostenanteile sich in welcher Höhe den jeweiligen – satzungsgemäß festgelegten – Arten der Hafengebühren zuordnen lassen. Herr Körber erläutert dies u.a. am Beispiel der Aufwendungen für die Verkaufsstellen 1 + 2, die ausschließlich den Tagesliegern zuzurechnen waren. Ebenso könne die Ermittlung der zugrunde zu legenden Maßstabseinheiten sehr differenziert auf über 140 Seiten im Kalkulationswerk nachvollzogen werden. Der Amtsdirektor merkt insoweit auch an, dass der Satzungsentwurf für die Dauerliegegebühren eine Umstellung auf eine Jahresgebühr vorsehe. Insgesamt seien nach seiner Einschätzung Satzungswerk und Kalkulation jetzt so rechtssicher, dass man damit einen etwaigen Rechtsstreit erforderlichenfalls durch alle Instanzen führen könne. Abschließend weist Herr Körber noch darauf hin, dass die Höhe der prozentualen Ermäßigung für die Fischereifahrzeuge noch festzulegen sei.

 

Herr Belz von der COMUNA ergänzt, dass die vorliegende Kalkulation die Regelungen der neuen Hafengebührensatzung nachvollziehe. Für die in der Satzung aufgeführten Gebührentatbestände seien die jeweiligen Gebührensatzobergrenzen ermittelt worden. Bei dem in der Satzung geregelten Schiffsflächenmaßstab handele es sich um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Herr Belz geht in diesem Zusammenhang auch auf die Bedeutung des Gleichheitsgrundsatzes ein.

 

Auf Nachfrage von Frau Bern erläutert der Amtsdirektor, dass in einer späteren Nachkalkulation ebenfalls nach den einzelnen Gebührentatbeständen differenziert werde. Eine weitere Frage von Frau Kuhn beantwortet Herr Körber dahingehend, dass das für die Nachkalkulation benötigten Datenmaterial vom Gemeindebetrieb bereitgestellt werden müsste.

 

Aus Sicht von Herrn Wenzel wäre es nun denkbar, bei den Dauerliegegebühren für 2018 noch die bisherigen Gebührensätze und ab 2019 dann die kostendeckenden Gebührensätze festzulegen. So könnten die Dauerlieger die zu erwartende Gebührenbelastung rechtzeitig in ihre weiteren Überlegungen mit einbeziehen. Herr Etmanski schließt sich dem für die CDU-Fraktion an. Auf Nachfrage von Frau Kuhn, ob ggf. auch eine unterjährige Gebührenanpassung denkbar sei, berichtet Herr Belz, dass es zu dieser Frage im Falle von Jahresgebühren unterschiedliche Gerichtsentscheidungen gebe. Herr Dittmann-Wunderlich trägt vor, dass bei Inkrafttreten der Satzung zum 01.03.2018 für das Jahr 2018 die Dauerliegegebühren ohnehin nur in Höhe von 10/12 der sich rechnerisch ergebenden Gebührenschuld festgesetzt werden könnten. Bei einer Festlegung des kostendeckenden Gebührensatzes für einen Dauerwasserliegeplatz von 43,-- EUR je m2 Schiffsgrundfläche werde sich mithin 2018 eine ähnliche Gebührenbelastung wie im Vorjahr ergeben.

 

Frau Kleinfeld erklärt, dass sich die LWG bei der anstehenden Abstimmung enthalten werde.

 

Frau Kuhn beantragt sodann, bei Inkrafttreten der Satzung zum 01.03.2018 in § 7 der Satzung die kostendeckenden Gebührensätze festzulegen, d.h. für Tageslieger pro Tag 0,58 EUR je m2 Schiffsgrundfläche sowie für Dauerlieger a) für einen Wasserliegeplatz pro Kalenderjahr – abgerundet – 43,00 EUR je m2 Schiffsgrundfläche und b) für einen Landliegeplatz 26,71 EUR je m2 Schiffsgrundfläche.

 

Beschluss:

 

Der Werkausschuss stimmt der vorgelegten Hafengebührenvorauskalkulation vom 01.02.2018 für den Kalkulationszeitraum des Jahres 2018 mit den darin enthaltenen Festsetzungen und Ermessensentscheidungen zu und empfiehlt der Gemeindevertretung, in der zu beschließenden Satzung über die Erhebung von Hafengebühren – bei Inkrafttreten zum 01.03.2018 – die Gebührensätze wie folgt festzulegen:

 

a)     für Tageslieger (§ 7 Nr. 1 der Satzung) für einen Wasserliegeplatz pro Tag auf 0,58 EUR je m2 Schiffsgrundfläche,

 

b)     für Dauerlieger (§ 7 Nr. 2 des Satzung) für einen Wasserliegeplatz pro Kalenderjahr auf 43,00 EUR je m2 Schiffsgrundfläche,

 

c)     für Dauerlieger (§ 7 Nr. 2 der Satzung) für einen Landliegeplatz pro Kalenderjahr auf 26,71 EUR je m2 Schiffsgrundfläche.

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 5

Nein-Stimmen: 4

Enthaltungen: 2

Befangen: 0

 

Sodann spricht Frau Mordhorst den noch festzulegenden Umfang der Hafengebührenermäßigung für Fischereifahrzeuge an, die z. Zt. 16 Fälle betreffe, wobei die Ermäßigung zuletzt durchschnittlich etwa 80 % betrug. Grundsätzlich kommt in diesem Zusammenhang zur Sprache, dass durch die Kalkulation und durch einen entsprechenden klarstellenden Hinweis in § 8 der Satzung sichergestellt ist, dass die auf Befreiungen und Ermäßigungen entfallenden Kostenanteile die Gemeinde trägt.

 

Beschluss:

 

Der Werkausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung, in der Hafengebührensatzung den Prozentsatz für die Ermäßigung der Hafengebühr für Fischereifahrzeuge der Berufs- und Nebenerwerbsfischerei (§ 8 Abs. 2 der Satzung) auf 80 % festzulegen.

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 2

Befangen: 0

 

Anschließend entsteht eine Diskussion dahingehend, ob für Vereinsboote, die zur Jugendarbeit genutzt werden, eine Ermäßigung oder Befreiung vorgesehen werden sollte. Nachdem der Hafenmeister, Herr Kähler, berichtet, dass es sich dabei um rd. 20 Boote handelt, die bisher von der Zahlung einer Hafengebühr befreit waren, ergibt sich aus den nachfolgenden Wortbeiträgen, dass es für die betreffenden Schiffe – auf Antrag – auch weiterhin bei einer Gebührenbefreiung verbleiben sollte. Der Ausschussvorsitzende lässt darüber abstimmen; Es ergeht hierzu folgender


Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0