Herr Papendorf fragt, warum die Gemeinde wiederum eine öffentlich-rechtliche Hafengebührensatzung erlassen wolle. Der Hafen werde seit Jahren in einem Eigenbetrieb geführt. Deshalb wäre s.E. der Erlass einer Gebührenordnung der richtige Weg. Frau Mordhorst führt aus, dass es sich hierbei um die persönliche Einschätzung des Fragestellers handelt. Herr Körber ergänzt, dass es sich bei dem Hafen der Gemeinde Ostseebad Laboe um eine öffentliche Einrichtung handelt. Die Liegegebühren könnten privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet werden, was dann unterschiedliche Konsequenzen z.B. für den Rechtsmittelweg, aber auch für die Realisierung etwaiger offener Forderungen zur Folge habe. Die Form der rechtlichen Ausgestaltung sei aber bereits im Frühjahr 2017 durch die Gemeindevertretung nach Beratung durch einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht mit dem Beschluss zum 1. Nachtrag der Hafenabgabensatzung entschieden worden. Der Amtsdirektor fügt hinzu, dass man sich aber auch bei einer Entscheidung zu Gunsten privatrechtlicher Liegeentgelte nicht der Verpflichtung hätte entziehen können, die Höhe der Liegegebühr bzw. des Liegeentgelts zu kalkulieren; Denn es wäre in beiden Fällen darzulegen, dass die festgesetzten Liegegebühren bzw. -entgelte nicht zu einer Überdeckung führen.