Unter Hinweis auf §§ 54 und 38 Abs. 1 GKWG in Verbindung mit § 64 GKWO weist der Gemeindewahlleiter darauf hin, dass voraussichtlich am 17.03.2017 das soeben festgestellte Wahlergebnis im Probsteier Herold veröffentlicht wird.

 

Jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets sowie die Bewerber auf einem eingereichten Wahlvorschlag haben das Recht, gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch zu erheben. Über eventuell eingelegte Einsprüche würde die Kommunalaufsichtsbehörde entscheiden.