Beschluss:

 

Der Gemeindewahlausschuss führt eine vollständige Nachzählung der von den Wahlvorständen gewerteten Stimmzettel aus allen Wahlbezirken durch.


Gemäß § 36 Satz 1 GKWG stellt der Gemeindeswahlausschuss das Wahlergebnis im Wahlgebiet fest. Unter Hinweis auf § 63 Abs. 2 Satz 1 GKWO berichtet die Gemeindewahlleitung wie folgt:

 

In Vorbereitung der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses durch den Gemeindewahlausschuss prüft der Gemeindewahlleiter nach Maßgabe des § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO die Wahlniederschriften der Wahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit. Ergeben sich aus der Wahlniederschrift oder aus sonstigen Gründen Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts, klärt der Gemeindewahlleiter sie soweit wie möglich auf.

 

Hinweise, die mögliche Bedenken gegen die Ordnungsmäßigkeit des Wahlgeschäfts zu rechtfertigen vermögen, liegen bei der Gemeindewahlleitung nicht vor. Vor diesem Hintergrund bedurfte es keiner (nachträglichen) Aufklärungsarbeit.

 

Um die in § 63 Abs. 1 Satz 1 GKWO genannten Bedenken in Ansehung eines möglichen knappen Ergebnisses von vornherein auszuräumen, wurde – wie auch schon bei der Hauptwahl am 26.02.2017 – die Ermittlung des Ergebnisses der Stichwahl durch die Gemeindewahlleitung und die Amtsverwaltung begleitet. Der Amtsdirektor, die Abteilungsleitung für Melde-, Pass-, Ausweis- und Personenstandsangelegenheiten sowie der Gemeindewahlleiter waren während der gesamten Dauer der Feststellung der einzelnen Ergebnisse durch die Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken persönlich zugegen, um die Auszählungen – neben der Öffentlichkeit – zu begleiten und um den Wahlvorständen, deren Tätigkeit eine unabhängige und weisungsfreie ist, beratend zur Seite zu stehen.

 

Die Wahlvorstände in den drei Wahlbezirken haben ihre Aufgabe nach Wahrnehmung der Gemeindewahlleitung souverän erfüllt und das Wahlgeschäft – insbesondere die Feststellung des Ergebnisses – mit großer Ruhe, Gelassenheit und vor allem Genauigkeit erledigt.

 

Der Gemeindewahlausschuss ist nach § 63 Abs. 2 Satz 2 GKWO berechtigt, rechnerische Feststellungen des Wahlvorstands und fehlerhafte Zuordnungen gültig abgegebener Stimmen zu berichtigen sowie über die Gültigkeit abgegebener Stimmen abweichend zu beschließen.

 

Dieses Recht umfasst grundsätzlich auch die Befugnis zur Nachzählung und Kontrolle aller vom Wahlvorstand bewerteten Stimmzettel. Der Gemeindewahlleiter verweist auf die in der Vorlage SCHÖN/IV/140/2017 dargestellten Rechtsgründe, die eine Befugnis zu einer vollständigen Nachzählung bilden können.

 

Der Gemeindewahlleitung sind keine Anhaltspunkte für derartige Mangel bekannt; sie wurden auch von anderer Seite nicht geltend gemacht. Sie unterbreitet den Vorschlag, die bereit liegenden Wahlniederschriften und Anlagen einzusehen.

 

In Anbetracht des knappen Ergebnisses stellt der Beisitzer Peter Ehlers den Antrag, eine Nachzählung und Kontrolle aller vom Wahlvorstand bewerteten Stimmzettel vorzunehmen. Auf die Frage des Gemeindewahlleiters, welche rechtfertigenden Gründe hierfür vorgetragen werden, antwortet der Beisitzer Peter Ehlers, ihm sei zugetragen worden, dass es bei der Auszählung zu Differenzen gekommen sei und dass bei der Zählung der Stimmzettel nur deren Ecke angehoben worden sei, ohne dass eine Nachkontrolle erfolgte.

 

Auf Nachfrage des Gemeindewahlleiters und seiner Stellvertreterin, welche Differenzen denn konkret gemeint seien, kristallisiert sich heraus, dass offenbar eine Differenz bei der nach § 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKWO vorzunehmenden Plausibilitätsprüfung gemeint ist. Hierzu erläutert der Gemeindewahlleiter, dass die Wahlvorstände in den Wahlbezirken abgleichen, ob die Anzahl der Stimmzettel aus der Wahlurne einerseits und die Summe aus der Anzahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis sowie der Anzahl der eingenommen Wahlscheine andererseits übereinstimmen. Er weist darauf hin, dass es dem Regelfall entspricht, dass bei der ersten Zählung eine solche Differenz vorhanden ist, weil es insbesondere auf Seiten der Schriftführer, die bereits 10 Stunden Wahldienst hinter sich haben, einer enormen Konzentration bedarf, die Stimmabgabevermerke im „ersten Anlauf“ richtig zu zählen. Sofern solche Differenzen festgestellt werden – was beim ersten Zählen den Regelfall darstellt – sieht § 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 GKWO eine Wiederholung dieser Zählung vor. Lediglich für den Fall, dass auch bei einer wiederholten Zählung keine Übereinstimmung festgestellt werden kann, ist dies in der Wahlniederschrift anzugeben und zu erläutern (beispielsweise „Es wurde versehentlich unterlassen, einen Stimmabgabevermerk anzubringen.“ oder „Ein Wähler hat den ausgehändigten Stimmzettel doch nicht in die Urne eingeworfen und es wurde vergessen, den Stimmabgabevermerk zu tilgen.“). In diesem Fall gilt die Anzahl der in der Wahlurne befindlichen Stimmzettel als Anzahl der Wählerinnen und Wähler (§ 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 55 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 GKWO), da die in der Urne befindliche Anzahl der Stimmzettel zwangsläufig identisch mit der Anzahl der Wählerinnen und Wähler sein muss. Dieses Verfahren wurde von den Wahlvorständen nach den Wahrnehmungen des Amtsdirektors, der Abteilungsleitung für Melde-, Pass-, Ausweis- und Personenstandsangelegenheiten sowie dem Gemeindewahlleiter, die sämtlich am Wahlabend am Ort der Auszählung zugegen waren, auch eingehalten, was sie übereinstimmend bestätigen. Auch aus den Wahlniederschriften und deren Anlagen ergeben sich keine Hinweise auf etwaige Verstöße gegen dieses Verfahren.

 

Im Zusammenhang mit der Zählung der Stimmzettel verweist der Gemeindewahlleiter darauf, dass die jeweilige Wahlvorsteherin bzw. der jeweilige Wahlvorsteher im Wahlbezirk die Arbeit seiner Beisitzer in Übereinstimmung mit § 72 Abs. 1 GKWO in Verbindung mit § 58 Abs. 2 GKWO in der Weise überwacht hat, dass er im Rahmen einer von ihr bzw. ihm vorzunehmenden Sichtkontrolle dafür Sorge trug, dass sich auf den gebildeten Stapeln nur Stimmzettel zu Gunsten jeweils eines der Bewerber befanden. Darüber hinaus haben sich die Beisitzer auch jeweils gegenseitig darauf hin kontrolliert, ob wirklich nur Stimmzettel zu Gunsten eines Bewerbers auf einem Stapel gesammelt waren. Da die Stimmzettel zweifelsfrei nach Bewerbern gestapelt waren, konnte bei deren Auszählung, die im Übrigen in jedem Wahlbezirk mehrfach vorgenommen wurde, diese durch Anheben der Ecken der Stimmzettel erfolgen.

 

Nach einem längeren Austausch der Argumente, die für oder gegen eine komplett neue Auszählung der Stimmzettel sprechen könnten, beantragt der Beisitzer Jürgen Cordts eine Unterbrechung der Sitzung. Dieser Antrag wird einstimmig unterstützt.

 

Nach ca. 5 Minuten wird die Sitzung des Gemeindewahlausschusses fortgesetzt. Beisitzer Jürgen Cordts legt dar, dass nach seiner Auffassung kein rechtlich relevantes Argument vorhanden sei, das eine Nachzählung begründen würde. Er spricht sich daher dafür aus, das vorläufig festgestellte Ergebnis auch als endgültig festzustellen.

 

Der Gemeindewahlleiter bietet nochmals an, Einsicht in die Wahlniederschriften und deren Anlagen zu nehmen. Auf Nachfrage erklärt Beisitzer Peter Ehlers, dass er seinen Antrag auf Nachzählung aller Stimmzettel aufrechterhält.


Stimmberechtigte:

9

Ja-Stimmen: 3

Nein-Stimmen: 5

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Der Antrag ist damit abgelehnt.

 

Der Gemeindewahlleiter beantragt, das Wahlergebnis gemäß Vorlage SCHÖN/IV/140/2017 festzustellen.

 

Beschluss:

 

Das Wahlergebnis wird gemäß Entwurf der Tabelle I zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters am 12.03.2017 (Wahlberechtigte und Wähler) und dem Entwurf der Tabelle II zur Niederschrift über die Feststellung des Ergebnisses der Stichwahl des Bürgermeisters am 12.03.2017 (Verteilung der Stimmen auf die Bewerber) festgestellt.

 

Stimmberechtigte:

9

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 3

Befangen: 0

 

Die vorstehende Feststellung des Wahlergebnisses wurde gemäß dem amtlichen Muster der Anlage 36 zu § 72 Abs. 9 in Verbindung mit § 63 Abs. 4 GKWO beurkundet. Die Niederschrift über diese Beurkundung ist als Anlage beigefügt.

 

Der Gemeindewahlleiter gibt bekannt, dass Peter Kokocinski damit zum Bürgermeister der Gemeinde Schönberg gewählt wurde.