Beschluss:

 

  1. Der Planungsausschuss stimmt dem vorliegenden geänderten Entwurf der 3. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 19 für das Gebiet „Alter Bauhof, Große Mühlenstraße 41“ mit der Maßgabe zu, dass die Regelung der Nummer 6.2 der textlichen Festsetzungen im Teil B (3. Absatz) wie folgt zu fassen ist: „Offene Vegetationsflächen sind gegen das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu sichern.“ und bestimmt den so geänderten Entwurf zur erneuten Offenlegung. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.

 

  1. Die Planungsunterlagen sind erneut für die Dauer eines Monats zur öffentlichen Einsichtnahme auszulegen. Die Träger öffentlicher Belange sind erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufzufordern.

Der Protokollführer, Wolfgang Griesbach, verlässt unter Hinweis auf §§ 81 ff LVwG den Sitzungssaal. Der weitere anwesende Protokollführer, Stefan Gerlach, übernimmt dessen Tätigkeit.

 

Der Vorsitzende führt unter Bezugnahme auf die Verwaltungsvorlage kurz in die Thematik ein. In ihrer Sitzung vom 09.10.2014 hatte die Gemeindevertretung den Beschluss gefasst, ein Verfahren zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 19 für das Gebiet „Alter Bauhof, Große Mühlenstraße 41“ durchzuführen. Das Verfahren wird nach § 13 a BauGB als beschleunigtes Verfahren der Innenentwicklung durchgeführt.

 

In seiner Sitzung vom 13.10.2015 hatte der Planungsausschuss dem bis dahin vorliegenden Entwurf zur 3. Änderung des Bebauungsplanes Nummer 19 zugestimmt und bestimmte diesen zur Offenlegung. Die Begründung zu diesem Entwurf des Bebauungsplanes wurde gebilligt. In der Zeit vom 09.11.2015 bis zum 09.12.2015 lag der Entwurf zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die entsprechende Bekanntmachung erfolgte am 30.10.2015.

 

Die Mitarbeiter des Planungsbüros B2K erläutern den Ablauf des bisherigen Verfahrens. Sie führen aus, dass die nach § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Beteiligung zu Stellungnahmen führten, die insbesondere das Heranrücken der Bebauung und die (nicht unbegründete) Furcht vor einer Verschattung der Nachbargrundstücke zum Inhalt hatten.

 

Stefan Hirth betritt um 19:10 Uhr den Sitzungssaal.

 

Die nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführte Beteiligung der Öffentlichkeit führte dazu, dass der Entwurf überarbeitet werden muss.

 

Folgende Änderungen wurden im Vergleich zum bisher vorliegenden Entwurf vorgenommen:

 

¾     Die Baugrenzen der Bauflächen 1 bis 3 wurden von der westlichen Grundstücksgrenze weiter abgerückt.

 

¾     Die maximalen Gebäudehöhen der Bauflächen 1 bis 4 wurden reduziert.

 

¾     Die maximal zulässige Zahl der Vollgeschosse wurde in den Bauflächen 1 und 2 von bisher 2 auf nunmehr 3 und in der Baufläche 4 von bisher 3 auf nunmehr 4 erhöht.

 

¾     Die Staffelgeschosse wurden in allen Bauflächen entfernt.

 

¾     Es wurden Traufhöhen in den Bauflächen 1 bis 4 festgesetzt.

 

¾     Die Planzeichenerklärung wurde entsprechend ergänzt.

 

Anhand einer Präsentation stellt das Planungsbüro die Inhalte der Stellungnahmen dar. Eine beachtliche Einwendung liegt darin, dass die neuen Baukörper nach dem bisherigen Entwurf die Nachbargrundstücke einer erheblichen Verschattung aussetzen.

 

Die Änderungsnotwendigkeit begründet sich wie folgt:

 

Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit hat sich durch den Vortrag von privaten Dritten gezeigt, dass eine Problematik im Zusammenhang mit der Verschattung der Nachbargrundstücke durch die geplanten Baukörper auf den Bauflächen 2 und 3 bestehen könnte. Gleiches gilt für die Baufläche 4.

 

Vor diesem Hintergrund hat das Planungsbüro im Auftrag der Gemeinde Schönberg ein Schattenwurfmodell entwickelt, das belegt, dass die vorgetragenen Bedenken im Zusammenhang mit den Bauflächen 2 und 3 zu Recht erhoben wurden. Für die Baufläche 4 konnte der Vortrag der unzumutbaren Verschattung dagegen widerlegt werden.

 

Dem Schattenwurfmodell konnte entnommen werden, dass die Problematik teilweise so massiv ist, dass sie nicht rechtsfehlerfrei abgewogen werden kann, da der Schattenwurf auch die Terrasse überdeckt und sogar bis an die Fassade heranreicht. Dies machte eine Änderung des bisherigen Planentwurfes zwingend erforderlich.

 

Der geänderte Entwurf greift diese Problematik auf, so dass die Verschattung zwar nicht vollständig verschwindet, aber auf ein Maß zurückgeführt wird, das einer Abwägung zugänglich ist. Die Vertreter des Planungsbüros erläutern anhand einer Prognose über den Schattenwurf, dass die Änderung des Entwurfes zu einer nachhaltigen Reduzierung des geltend gemachten Schattenwurfes führen wird.

 

Durch die Prognose wird belegt, dass die Verschattung nicht vollständig verhindert wird. Dies ist aber auch nicht erforderlich, da auch der Gebäudebestand zu einer Verschattung führt. Durch die Änderung des Entwurfes kann erreicht werden, dass die verbleibende Verschattung nicht unzumutbar ist, weil insoweit ein Bedarf an der Bereitstellung von Wohnraum geltend gemacht werden kann.

 

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Gemeinde Schönberg ein erhebliches Interesse daran hat, Flächen zur Herstellung von Wohnraum zur Verfügung zu stellen. Das Wohnbedürfnis der Bevölkerung ist gemäß § 1 Abs. 6 Nummer 2 BauGB auch ein Belang, der (zumindest) geringfügige Einschränkungen durch eine Verschattung rechtfertigt.

 

Das Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB (Beteiligung der Träger öffentlicher Belange) führte bislang nicht dazu, dass der Entwurf substanziell verändert werden muss.

 

Die Anpassungen führen zur Notwendigkeit einer erneuten Beteiligung gemäß § 4 a Abs. 3 BauGB. Die erneute Beteiligung ist erforderlich, da sich bei den Änderungen nicht nur um inhaltliche Ergänzungen und Klarstellungen handelt, sondern der bestehende Entwurf umfangreich verändert werden muss.

 

Der Ausschussvorsitzende erhält den geänderten Entwurf für einen guten Kompromiss, der sowohl das gemeindliche Interesse an der Herstellung neuen Wohnraums als auch das nachbarschaftliche Interesse an einer möglichst geringfügigen Beeinträchtigung berücksichtigt.

 

Der geänderte Entwurf bedarf nach seiner Auffassung nur noch insoweit der Änderung, als dass in der Nummer 6.2 der textlichen Festsetzungen im Teil B der 3. Absatz wie folgt zu fassen ist:

 

„Offene Vegetationsflächen sind gegen das Befahren mit Kraftfahrzeugen zu sichern.“

 

Der Vorsitzende des Umweltbeirates weist darauf hin, dass auch während der Baumaßnahmen sicher zu stellen ist, dass die Wurzelbereiche nicht durch Baumaschinen oder Materiallager verdichtet und/oder beschädigt werden. Ein häufig üblicher reiner Stammschutz ist dafür nicht ausreichend.

 

Das Planungsbüro weist darauf hin, dass dies durch die textlichen Festsetzungen der Nummer 6.1 gewährleistet sei. Die dort genannte DIN 18920 und die Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-LP 4 von 1999), Teil Landschaftspflege, Abschnitt 4 „Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen“ sehen entsprechende Schutzmaßnahmen vor.


Stimmberechtigte:

8

Ja-Stimmen: 8

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Wolfgang Griesbach betritt nach Aufforderung erneut den Sitzungsraum und übernimmt wieder die Protokollführung.