Beschluss:

Der Bau- und Verkehrsausschuss empfiehlt der Gemeindevertretung zu beschließen den Stichweg Stettiner Weg (Flurstück 31/31 der Flur 1, Gemarkung Schönberg), zwischen Pommernweg und Kolberger Weg gem. § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein dem öffentlichen Verkehr widmen und als sonstige öffentliche Straße gem. § 3 (1) Ziff. 4 Buchst. c) StrWG einzustufen zu lassen.


Die Gemeinde Schönberg ist in 2015 durch Ankauf Eigentümerin des Flurstückes 31/31, Flur 1, Gemarkung Schönberg (Kalifornien) geworden.

Es handelt sich um einen Stichweg zwischen Pommernweg und Kolberger Weg. Beide Wege befinden sich bereits im Eigentum der Gemeinde und sind öffentlich gewidmet.

Der Rechtsbegriff Widmung ist in § 6 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG S.-H.) verankert.

Durch die Widmung erhält ein Grundstück die Eigenschaft einer öffentlichen Straße. Straße sind nach § 2  StrWG S.-H. die Straßen selbst, sowie Wege und Plätze. Der Gemeingebrauch ist gesetzliche Folge.

Die Widmung erfolgt als adressatloser, gestaltender Verwaltungsakt (Allgemeinverfügung), setzt die Zustimmung des Eigentümers/der Eigentümerin, in diesem Falle die Gemeinde Schönberg, zur Überlassung in den Gemeingebrauch voraus.


Stimmberechtigte: 7

 

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0