Es hatten Bürger beim Amt in Schönberg angefragt, ob das Verbrennen von Gartenabfällen statthaft sei. Dies war mit Hinweis auf eine entsprechende Landesverordnung aus dem Jahr 1990 bejaht worden. Herr Christensen führt dazu aus, dass diese Aussage unvollständig ist, dass neben dieser Verordnung nämlich auch das Kreislaufwirtschaftsgesetz, das Bundesimmissionsschutzgesetz und andere Vorschriften zu beachten sind. Laut Kreislaufwirtschaftsgesetz steht das Verwerten von Abfall grundsätzlich vor dem Entsorgen. Da Gartenabfälle, wenn sie nicht auf dem eigenen Grundstück verwertet werden können, auch zu Kompostieranlagen gebracht werden können, ist eigentlich keine Grundlage da, die Gartenabfälle zu verbrennen. Außerdem entstehen beim Verbrennen teils giftige Gase (hierzu trifft das Bundesimmissionsschutzgesetz weitergehende Regelungen, die zu beachten sind) und es können an den Brandstellen auch  Bodenverunreinigungen auftreten. Herr Christensen hatte auch die Landrätin des Kreises Plön zu diesem Thema angeschrieben. Die Landrätin räumte ein, dass eine frühere Presseinformation „unglücklich formuliert wurde“. Sie verwies darauf, dass die umstrittene Verordnung von 1990 weiterhin rechtsgültig sei, dass aus den genannten Gründen das Verbrennen von Gartenabfällen aber nur eine begründete Ausnahme und keine Regel sein darf. Die Gemeinden können für ihr Gemeindegebiet das „Entfachen von offenen Feuern örtlich und zeitlich … begrenzen“.