Herr Heller erläutert den Sachverhalt.

 

Es wird über die einzelnen Paragraphen beraten und abgestimmt.

 

In § 1 werden keine Änderungen vorgenommen. § 1 hat folgenden Wortlaut:

 

 

§ 1       Rechtsstellung

 

(1)  Zur Wahrnehmung der Interessen der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Laboe wird ein SeniorInnenbeirat gebildet.

(2)  Er ist unabhängig, parteipolitisch neutral und konfessionell nicht gebunden.

(3)  Die Mitglieder des SeniorInnenbeirates sind ehrenamtlich tätig.

(4)  Der SeniorInnenbeirat ist kein Organ der Gemeinde Laboe. Die Gemeinde unterstützt den SeniorInnenbeirat in seinem Wirken. Sie unterrichtet ihn frühzeitig über alle gemeindlichen Planungen und Vorgaben sowie weitere Angelegenheiten, die Belange von Seniorinnen und Senioren berühren und bezieht ihn in die Entscheidungsfindung ein.

 

 

Der § 2 wird auf Vorschlag der SPD neu gefasst und erhält zusätzlich einen dritten Absatz, dessen Formulierung der Satzung des Seniorenbeirates Schönberg entnommen wird. Hierüber wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Des weiteren wird der vierte Absatz aus dem Paragraphen  - Einberunfung des SeniorInnenbeirates – in den § 2 verschoben. § 2 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 2       Aufgaben

 

(1)  Die Aufgabe des SenioInnenbeirates ist die Beteiligung der Seniorinnen und Senioren der Gemeinde Laboe nach der geltenden Gemeindeordnung (GO). Der SeniorInnenbeirat vertritt die Interessen und Anliegen der älteren EinwohnerInnen in den verschiedenen Bereichen der Kommunalpolitik.

(2)  Zu den Aufgaben des SeniorInnenbeirates gehören insbesondere beratende Stellungnahmen, Empfehlungen für die Gemeindevertretung und deren Ausschüsse in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen.

(3)  Der SeniorInnenbeirat ist bei gemeindlichen Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Seniorinnen und Senioren berühren, zu beteiligen und in solchen Angelegenheiten durch die Verwaltung frühzeitig zu unterrichten und zu beraten.

(4)  Der SeniorInnenbeirat erstattet der Gemeindevertretung mindestens einmal im Jahr einen öffentlichen Bericht.

 

 

Über den Wortlaut der §§ 1 und 2 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Im § 3 Absatz 1 Satz 1 ist das Wort „und“ zu streichen, ebenfalls die Worte „mit dieser Einschränkung“. § 3 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 3       Teilnahme-, Rede- und Antragsrechte

 

(1)  Der SeniorInnenbeirat, vertreten durch die/den Vorsitzende(n) oder ein vorher bestimmtes Beiratsmitglied, hat das Recht, in der Gemeindevertretung und in deren Ausschüssen in allen Angelegenheiten, die Seniorinnen und Senioren betreffen, das Wort zu verlangen und Anträge zu stellen; dies gilt auch für nichtöffentliche Tagesordnungspunkte.

(2)  Dem SeniorInnenbeirat werden die Einladungen sowie die Vorlagen zu den Sitzungen rechtzeitig und vollständig zugestellt, soweit nicht gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Datenschutzes, entgegenstehen.

(3)  Bei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein Tagesordnungspunkt eine Angelegenheit des SeniorInnenbeirates betrifft, entscheidet die Gemeindevertretung bzw. der zuständige Ausschuss durch Beschluss in der  Sitzung.

 

 

Über den Wortlaut des § 3 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Im § 4 wird die Anzahl der zu wählenden Mitglieder in Anlehnung an die Anzahl der Ausschüsse der Gemeinde Laboe, auf 5 Personen, mit mindestens 2 Vertretern jeden Geschlechts, festgelegt. Der vierte Absatz wird gestrichen. § 4 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 4       Wahlberechtigung, Wählbarkeit

 

(1)  Der SeniorInnenbeirat besteht aus 5 gewählten Mitgliedern. Es sollten mindestens zwei Vertreter jeden Geschlechts vertreten sein.

(2)  Die Wahl ist in einer Wahlversammlung durchzuführen.

(3)  Wahlberechtigt und wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Monat mit Hauptwohnsitz in Laboe gemeldet sind, sofern sie nicht nach § 4 oder § 6 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes (GKWG) vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

 

 

Über den Wortlaut des § 4 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 10

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Im Absatz 1 des § 5 wird die Amtszeit auf die Amtszeit der Gemeindevertretung beschränkt. § 5 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 5       Amtszeit

 

(1)  Die Amtszeit endet mit der Amtszeit der Gemeindevertretung.

(2)  Spätestens einen Monat nach der Wahl tritt der SeniorInnenbeirat zu einer konstituierenden Sitzung zusammen. Diese wird durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister einberufen.

(3)  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes rückt der/die Kandiat/in mit der höchsten Stimmenzahl auf der Nachrückerliste nach.

 

 

Über den Wortlaut des § 5 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Im § 6 Absatz 2 ist das Wort „Jede“ durch das Wort „Diese“ zu ersetzen. Der  Absatz 3 erhält den Zusatz „und in Form einer Öffentlichen Bekanntmachung in den Medien bekannt gegeben“. In Absatz 5 ist die Anzahl der Stimmen auf 5 anzupassen. § 6 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 6       Wahlverfahren

 

(1)  Gewählt wird in einer SeniorInnenversammlung , zu der die nach § 4 Absatz 3 wahlberechtigten Personen durch die Gemeinde öffentlich eingeladen werden.

(2)  Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Teilnehmer beschlussfähig.

(3)  Die Wahlversammlung wird von der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister eingeleitet und in Form einer Öffentlichen Bekanntmachung in den Medien bekannt gegeben.

(4)  Vorschlagsberechtigt sind alle nach § 4 Absatz 3 wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Laboe. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten auf der Wahlversammlung Gelegenheit zu einer kurzen persönlichen Vorstellung; die Wahl erfolgt ohne Aussprache in geheimer Listenwahl.

(5)  Jede bzw. jeder Wahlberechtigte hat bis zu 5 Stimmen, von denen nur jeweils 1 Stimme einer Bewerberin oder einem Bewerber gegeben werden kann.

(6)  Die Stimmenzählung ist öffentlich. Sie wird vom Wahlvorstand durchgeführt.

(7)  Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Ergibt sich beim letzten zu wählenden Mitglied des SeniorInnenbeirates eine Stimmengleichheit, so entscheidet das Los, das die/der Vorsitzende des Wahlvorstandes zieht. Entsprechend der Stimmenzahl bilden die übrigen Kandidatinnen und Kandidaten eine Liste nachrückender Bewerber/innen. Nach Beendigung der Auszählung stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

 

 

Über den Wortlaut des § 6 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die Regelungen zum Vorstand werden in § 7 festgelegt. In Absatz 1 wird der „geschäftsführende Vorstand“ durch „eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreterin/Stellvertreter“ ersetzt. Der Absatz 2 wird gestrichen. In Absatz 3 werden die Worte „Der Vorstand“ durch die Worte „Die oder der Vorsitzende“ ersetzt. Die Absätze 4 und 5 werden gestrichen. In Absatz 6 werden die Worte „kann…geben“ durch das Wort „gibt“ ersetzt. § 7 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 7       Vorstand

 

(1)  Der SeniorInnenbeirat wählt auf der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und einen/eine Stellvertreter/in.

(2)  Die oder der Vorsitzende vertritt den SeniorInnenbeirat. Er ist für die Geschäftsführung zuständig. Die oder der Vorsitzende bzw. sein/e Stellvertreter/in leitet die Versammlung des SeniorInnenbeirates.

(3)  Der SeniorInnenbeirat gibt sich zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine Geschäftsordnung.

 

 

Über den Wortlaut des § 7 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die Regelungen zur Einberufung des SeniorInnenbeirates werden in § 8 festgelegt. Der Absatz 3 wird gestrichen, der Absatz 4 wurde in den § 2 gelegt. §8 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 8       Einberufung des SeniorInnenbeirates

 

(1)  Die Sitzungen des SeniorInnenbeirates sind grundsätzlich öffentlich.

(2)  Der SeniorInnenbeirat ist durch die oder den Vorsitzende/n in Absprache mit den anderen Mitgliedern des Beirates einzuberufen, wenn die Arbeit eine Sitzung des SeniorInnenbeirates erforderlich macht, mindestens jedoch viermal im Jahr. Zu einer Sitzung des SeniorInnenbeirates soll mit einer 7-tägigen Frist eingeladen werden. In begründeten Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden.

 

 

Über den Wortlaut des § 8 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die Regelungen zum Finanzbedarf werden in § 9 festgelegt.

 

 

Im Rahmen der Beratungen zu § 9 und in Folge von Unstimmigkeiten über die Höhe der dem SeniorInnenbeirat zur Verfügung zu stellenden Haushaltsmittel wird die Sitzung auf Antrag von Herrn Rönnau zur fraktionsinternen Beratung um 20:28 Uhr für 7 Minuten unterbrochen.

 

 

Nach Wiederaufnahme der Sitzung beantragt Herr Rönnau, dass in Absatz 1 ein Fixum festgelegt wird, sprich dem SeniorInnenbeirat mindestens 1 € pro Seniorin/Senior als Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt wird. Hierüber wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 2

Nein-Stimmen: 9

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Als nächstes wird über die vom Seniorenbeirat Schönberg verwendete Formulierung des Absatzes 1, die wie folgt lautet: „Der SeniorInnenbeirat verfügt über einen im Rahmen des jeweiligen Haushaltes der Gemeinde Laboe zur Verfügung gestellten eigenen selbst zu verwaltenden Hauhaltstitel“ abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 7

Nein-Stimmen: 3

Enthaltungen: 1

Befangen: 0

 

Die Absätze 2 und 3 des § 9 werden gestrichen. Die in Absatz 4 geregelte Entschädigung soll nach Maßgabe der Entschädigungssatzung der Gemeinde Laboe erfolgen. § 9 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 9       Finanzbedarf

 

(1)  Der SeniorInnenbeirat verfügt über einen im Rahmen des jeweiligen Haushaltes der Gemeinde Laboe zur Verfügung gestellten eigenen, selbst zu verwaltenden Haushaltstitel.

(2)  Die oder der Vorsitzende sowie ggf. die Beiratsmitglieder erhalten nach Maßgabe der jeweiligen gültigen Entschädigungssatzung der Gemeinde Laboe Aufwandsentschädigung/Sitzungsgeld.

 

 

Über den Wortlaut des § 9 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 6

Nein-Stimmen: 1

Enthaltungen: 4

Befangen: 0

 

Die Regelungen zum Versicherungsschutz werden in § 10 festgelegt.

 

Es werden keine Änderungen vorgenommen. § 10 hat folgenden Wortlaut:

 

 

§ 10     Versicherungsschutz

 

Für die Mitglieder des SeniorInnenbeirates besteht Versicherungsschutz bei der  Unfallkasse Schleswig-Holstein.

 

 

Über den Wortlaut des § 10 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Der Paragraph zur Regelung der Geschäftsordnung wird gestrichen. Hierüber wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0

 

Die Regelungen zum Inkrafttreten werden in § 11 festgelegt.

 

Der erste Satz  wird gestrichen. § 11 erhält folgenden Wortlaut:

 

 

§ 11     Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Über den Wortlaut des § 11 wird abgestimmt:

 

Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0