Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt, dass der Lärmminderungsplan ohne neue zusätzliche Messungen erstellt werden soll.


Durch das Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24.06.2005 (Bundesgesetzblatt I, Seite 1794, Jahrgang 2005) wurde der Sechste Teil „Lärmminderungsplanung“ in das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) aufgenommen. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.06.2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 189/12 vom 18.07.2002).

 

Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorlage BARSB/BV/029/2012 verwiesen, in der dargelegt wurde, dass zu Lasten der Gemeinde Barsbek eine grundsätzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Lärmaktionsplanes besteht.

 

Die Gemeindevertretung hatte daher in ihrer Sitzung BARSB/GV/04/2013 vom 24.09.2013 folgende Beschlüsse zu TOP 10 gefasst:

 

Die Gemeindevertretung beschließt,

 

a)         einen Lärmaktionsplan für Gemeinden mit relevanten Lärmbelastungen aufzustellen.

 

b)         einen geeigneten Gutachter mit der Erstellung eines qualifizierten Lärmaktionsplanes auf der Basis neuer Messergebnisse zu beauftragen.

 

Das Amt Probstei hat diesen Beschluss zum Anlass genommen, die notwendigen gutachterlichen Dienstleistungen am 26.09.2013 beschränkt auszuschreiben. Insgesamt wurden drei Unternehmen dazu aufgefordert, ein entsprechendes Angebot abzugeben.

 

Zwei der aufgeforderten Unternehmen haben sich an der Ausschreibung beteiligt und ein entsprechendes Angebot abgegeben.

 

Die Auftragserteilung erfolgt im nichtöffentlichen Teil der Sitzung.  

 

Beide Bieterinnen weisen darauf hin, dass die Ergebnisse einer Lärmmessung an der Bundesfernstraße B 502 eine Momentaufnahme darstellen, die unter anderem von den bei der Messung vorherrschenden Verkehrsbelastungen und Wetterbedingungen abhängen. Die Ergebnisse können daher nicht mit den Ergebnissen der Berechnung der Lärmkartierung verglichen werden. Darüber hinaus wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse einer Messung aus rechtlichen Gründen nicht für die Begründung von Lärmminderungsmaßnahmen herangezogen werden dürfen. Dies folgt aus der Tatsache, dass die Gemeinde Barsbek zum einen allein durch Straßenverkehrslärm betroffen ist und andererseits die Wirksamkeit von Maßnahmen des Lärmaktionsplans anhand der nationalen Richtlinien zu prüfen ist. Insbesondere für Maßnahmen, die mit den Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm begründet werden, ist eine Lärmmessung ausgeschlossen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen ist Straßenverkehrslärm grundsätzlich aus dem durchschnittlichen täglichen Verkehr zu berechnen.

 

Vor diesem Hintergrund steht es der Gemeinde Barsbek zwar selbstverständlich frei, eine Messung zu beauftragen und auch durchführen zu lassen. Allerdings können die Ergebnisse einer solchen Messung nicht zur Begründung von Maßnahmen im Rahmen des Lärmaktionsplanes herangezogen werden. Die Ergebnisse einer Messung können allenfalls als zusätzliches Argument dienen.


Stimmberechtigte: 9

 

Ja-Stimmen: 9

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen:

Befangen: 0