Beschluss:

Die Gemeindevertretung beschließt die im Folgenden aufgeführten Punkte als Festsetzung in die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 aufzunehmen und damit den Beschluss über die bisherigen Nutzungsfestsetzungen aufzuheben:

 

1.         Zwingende Festsetzung des Erdgeschosses für Handel, Dienstleistung und gewerbliche Nutzungen (hier im Wesentlichen die Nutzungsfestsetzung der Sparkassennutzung).

2.         Im ersten 1. Obergeschoss werden die Bereiche, die bisher für eine gewerbliche bzw. Dienstleitungsnutzung bekannt sind, zwingend so festgesetzt. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen, um eine größere Arztpraxis. Zusätzlich werden noch weitere Bereiche/ Flächen für Dienstleistung, Freie Berufe und Gewerbe im Grundriss des 1. Obergeschosses zwingend für diese Nutzungen Festgesetzt. Die Gesamtbruttogeschossfläche, die im 1. Obergeschoss zwingend für eine gewerbliche Nutzung (Dienstleistung, Freie Berufe und Gewerbe) festgesetzt und gekennzeichnet werden muss beträgt daher rund 900qm.

Die übrigen Flächen des 1. Oberschosses können somit dann auch für Wohnnutzungen oder gewerbliche Nutzungen verwendet werden. Es erfolgt daher für die übrigen keine explizite Nutzungsfestschreibung, sodass es auch weiterhin möglich ist, dass das gesamte 1. Obergeschoss für eine gewerbliche Nutzung (Dienstleistung, Freie Berufe und Gewerbe) genutzt werden kann.

3.         Im 2. Obergeschoss wird ebenfalls keine zwingende Nutzungsfestsetzung für Wohnen oder Gewerbe festgesetzt. Hier soll ebenfalls die Wahlmöglichkeit zwischen reiner Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung (Dienstleistung, Freie Berufe und Gewerbe) vorhanden bleiben.

4.         Die Geschossebenen der Obergeschosse 3 bis 5, sowie die Staffelgeschosse 1 und 2 werden zwingend für die Wohnnutzung festgesetzt. Hier werden lediglich die Nutzungen für Freie Berufe oder solcher Gewerbetreibender, die Ihren Beruf ähnlicher Art ausüben, für zulässig erklärt. Somit besteht auch hiermit die Möglichkeit, dass ein Flächenanteil, wenn auch ein geringer, für die gewerbliche Nutzung zur Verfügung steht. Eine Ausnahme besteht hier noch für das Staffelgeschoss 2 (letzte Geschossebene), da hier noch eine Nutzung für Schank- und Speisewirtschaften zulässig sein sollte.

5.         Durch die zwingende Festsetzung von 900qm im 1. Obergeschoss für gewerbliche Nutzungen und der ausschließlichen gewerblichen Nutzung des Erdgeschosses entsteht ein festgesetztes Ausnutzungsverhältnis für das Gesamtgebäude von 40% gewerblicher Nutzung und 60%  wohnbaulicher Nutzung. Durch die Möglichkeit in den übrigen Geschossen weitere kleinere gewerbliche Nutzungen unterzubringen ist die Ausgewogenheit innerhalb des Mischgebietes sichergestellt. Diese ist dann im Bauantragsverfahren durch den Vorhabenträger auch nachzuweisen. Die planerischen Vorgaben, die durch den Bebauungsplan vorgegeben werden können, setzen hier nur die Mindestvorgaben fest.

6.         Entsprechend dieser Veränderungen sind die Gutachten zum Einzelhandel, zum Verkehr und Schall, hier insbesondere der Ausschluss der Nutzung von Einkaufswagen im Außenbereich, zu überarbeiten.

7.         Im ersten Obergeschoss ist Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig.


Der Bürgermeister fasst die Entwicklung des B-Plan Nr. 45 zusammen. Des Weiteren geht er auf die in der Beschlussvorlage der Amtsverwaltung genannten 6 Festsetzungspunkte sowie dem im Planungsausschuss vom 05.11.2013 ergänzten Punkt 7 ein.

 

Er bittet um Wortbeiträge.

 

Frau Klein möchte klarstellen, dass die heutige Zustimmung der SPD-Fraktion zu dem Aufstellungsbeschluss der Schönberger Sparkassen-Filiale den Umzug in die Bahnhofstraße ermöglicht. Jedoch hätten alle Fraktionsmitglieder einen Verbleib in der Fußgängerzone bevorzugt.

 

CDU-Fraktionsvorsitzender Ehlers bedauert ebenfalls den Fortzug der Sparkasse aus der Fußgängerzone und der dadurch immer weiter voranschreitenden Verlagerung des Ortskerns.

 

Auch für die EIS-Fraktion kam die Abwanderung der Sparkasse sehr unerwartet, so der Fraktionsvorsitzende Cordts. Er nimmt in diesem Zusammenhang Bezug auf die geleistete Vorarbeit der Gremien der Gemeinde Schönberg für das Projekt und unterstreicht die Verantwortung des Investors, nun auch die baulichen Maßnahmen voranzubringen. Hierzu müsse dieser aufgefordert werden, die Umsetzung der gesamten Baumaßnahme transparenter zu gestalten und die Gemeinde mehr mit Informationen zu versorgen.

 

Der Vorsitzende lässt abstimmen.


Stimmberechtigte: 16

 

Ja-Stimmen: 16

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0