Beschluss:

 

Der Planungsausschuss fasst sodann den Beschluss gemäß dem Beschlussvorschlag der Sitzungsvorlage mit den Punkten 1 bis 6 und der Ergänzung des folgenden Punktes 7:  „Im ersten Obergeschoss ist Einzelhandel nur ausnahmsweise zulässig“.


Ausschussvorsitzender Cordts erläutert die bisherige Entwicklung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 45 für das Gebiet „Ecke Kleine Mühlenstraße und Bahnhofstraße“. Aufgrund von Änderungen in der Planung des Investors, aber insbesondere auch zur Rechtssicherheit der Festsetzungen zur Nutzung der einzelnen Geschosse musste die Planung noch einmal überarbeitet werden. Es ist nun vorgesehen, dass die Planung nach dem heutigen Beschluss entsprechend fertiggestellt wird und in der nächsten Sitzung am 03.12.2013 dann der erneute Entwurfs- und Offenlegungsbeschluss gefasst werden kann.  

 

Herr Kühle erläutert sodann anhand einer Powerpoint-Präsentation die erforderlichen Änderungen in der Planzeichnung und zu den Festsetzungen über die Nutzung in den einzelnen Geschossen des geplanten Wohn- und Geschäftshauses. Zunächst wurde das Grundstück Große Mühlenstraße 10 a aus dem Geltungsbereich herausgenommen, weil der Bebauungsplan ein vorhabenbezogener Bebauungsplan ist und das Grundstück mit dem Vorhaben nicht unmittelbar etwas zu tun hat. Dann geht Herr Kühle auf die Nutzungen ein. Als Grundnutzung wurde im Bebauungsplan ein Mischgebiet ausgewiesen. Das bedeutet, dass die Mischung aus Gewerbe und Wohnen möglichst gleiche Anteile ergeben sollte, zumindest darf keine Nutzung die andere überwiegen. Ein Mischungsverhältnis von 60 % zu 40 % wäre demnach noch umsetzbar, alles was jedoch darüber hinausgeht, würde einer Mischgebietsfestsetzung entgegenstehen. Anhand einer Tabelle und einer Planzeichnung zeigt Herr Kühle die geplanten Mischungsverhältnisse in den einzelnen Geschossen auf, lediglich die Verortung in den einzelnen Geschossen muss dann noch abschließend mit dem Investor abgestimmt werden. Da Herr Dr. Kopplin selbst einmal angesprochen hat, dass er sich vorstellen könnte, dass im zweiten Staffelgeschoss eine Restauration eingerichtet wird, ist auch diese Möglichkeit in den Bebauungsplan eingearbeitet worden. Sollte sich kein Investor dafür finden, können auch Wohnungen eingerichtet werden, aber die Festsetzung erlaubt nun auch eine gewerbliche Nutzung im obersten Staffelgeschoss.  

 

Herr Kühle erklärt weiter, dass noch geklärt werden muss, ob im ersten Obergeschoss auch Einzelhandel zugelassen werden soll. Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, dass sich im ersten Obergeschoss ein DM-Markt ansiedeln wollte, aber es geht auch um kleine Einzelhandelsbetriebe wie z.B. einen Computerhändler, ein Arko-Markt oder der Verkauf von Sanitätszubehör. Bei einem Ausschluss dürften auch diese Betriebe sich nicht im ersten Obergeschoss ansiedeln. Herr Kühle schlägt hier vor, den Einzelhandel ausnahmsweise zuzulassen. Damit müsste jede Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebes gesondert von der Gemeinde genehmigt werden und dazu könnte dann ggf. auch das Einzelhandelsgutachten herangezogen werden bzw. es müsste die Verträglichkeit nachgewiesen werden. Ob diese Festsetzung möglich ist, wird Herr Kühle bis zur nächsten Sitzung mit Herrn Dr. Becker klären. Der Beschlussvorschlag der Sitzungsvorlage sollte jedoch ergänzt werden um den Punkt 7 mit der Aussage, dass Einzelhandel im ersten Obergeschoss nur ausnahmsweise zulässig sein soll.

 

Herr Kühle führt weiter aus, dass durch den Wegfall des DM-Marktes und die Ansiedlung der Sparkasse der festgesetzte Lärmpegelbereich verkleinert werden konnte. Auch das Verkehrsgutachten wurde bereits überarbeitet mit dem Ergebnis, dass die Belastungen geringer werden.

 

Es schließt sich eine Diskussion an, in der die Planung mit den neuen Festsetzungen zur Nutzung grundsätzlich begrüßt wird. Das gilt insbesondere auch für die Einrichtung einer Restauration im obersten Staffelgeschoss. 


Stimmberechtigte:  8

 

Ja-Stimmen:          8

Nein-Stimmen:   0

Enthaltungen:  0

Befangen: 0