Beschluss:

 

Der § 2 Abs. 2 der Hauptsatzung erhält folgende Fassung:

 

(2) Sie oder er entscheidet ferner über

1. Stundungen bis zu einem Betrag von 2.500,00 €uro,

2. Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und Niederschlagung solcher Ansprüche, Führung von Rechtsstreiten und Abschluss von Vergleichen, soweit ein Betrag von 250,00 €uro nicht überschritten wird,

3. Erwerb von Vermögensgegenständen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes einen Betrag von 2.000,00 €uro nicht übersteigt,

4. Veräußerung und Belastung von Gemeindevermögen, soweit der Wert des Vermögensgegenstandes  oder die Belastung einen Wert von 500,00 €uro nicht übersteigt.

5. Vergabe von Aufträgen bis zu einem Wert von 2.000,00 €uro.


Es herrscht Einigkeit in der Gemeindevertretung, dass die Wertgrenzen des § 2 Abs.2 Nr. 3 und 5 erhöht werden sollen. Nach kurzer Diskussion einigt man sich auf einen Mittelwert von 2.000,00 Euro. Die Nr. 1, 2 und 4 werden nicht erhöht.


Stimmberechtigte:

11

Ja-Stimmen: 11

Nein-Stimmen: 0

Enthaltungen: 0

Befangen: 0