Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung um 19:30 Uhr und begrüßt die Anwesenden. Er stellt fest, dass die Einladung formgerecht erfolgte und die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

 

Von mehreren Mitgliedern der GV wird vorgetragen, dass sie die Einladung nicht fristgerecht erreicht habe. Auf Befragen des Protokollführers erklären die Mitglieder der GV einstimmig, dass das Fristversäumnis unter Hinweis auf § 34 Abs. 3 Satz 2 GO nicht gerügt wird. Das dringende Erfordernis der Beratung des TOP 8 wird als begründeter Ausnahmefall im Sinne der vorstehenden Vorschrift angesehen.

 

Änderungs- oder Ergänzungswünsche zur Tagesordnung liegen nicht vor, diese lautet damit wie vorstehend.